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Personen, welche in den Art. 65 und 66 erwähnten Verhältnissen stehen, darf der
Untersuchungsrichter nicht als Sachversländige gebrauchen. Dem Angeschuldigten steht
das Recht der Ablehnung in der im Art. 68 geordueten Weise zu. Erachtet der Unter-
suchungsrichter die Ablehnung für kbegrünte, so hat er andere Sachverständige zuzuziehen.
Alles dieses gilt auch bei den Art. 118, 119 und 151 gedachten Sachverständigen.
A 161. Sachverständige, welche nicht ständig angestellt und nicht bereits als
solche im Allgemeinen verpflichtet sind, sollen noch vor der Einnahme des a#ugenscheine
von dem Untersuchungsrichter darauf eidlich verpflichtet werden, daß sie die gemachten
Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und ihr Gutachten nach bestem Wissen
und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst abgeben wollen.
rt. 162. Die körperliche Vesichtigung einer Frauensperson soll, wenn Rücksichten
des siktlichen Anslandes es erfordern, in Abwesenheil aller anderen Personen, allein durch
einen Arzt unter Zuziehung einer ehrbaren Frau, nach Befinden einer verpflichtelen
Hebamme, oder auch durch die letztere allein, geschehen.
Art. 163. Der Untersuchungörichter leitet den Augenschein der Sachverständigen.
Er bezeichnet die Gegenstände, auf welche sie ihre Beobachtung zu richten haben, und
stellt die Fragen, deren gutachtliche Beantwortung er für erforderlich hält.
Die Sachverständigen können darauf autragen, daß ihnen aus den Akten oder durch
Vernehmung von Zeugen über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte, welche für
das abzugebende Gutachten erheblich zu sein scheinen, weitere Aufklärungen gegeben werden.
Art. 164. Ist der Augenschein von den Sachverständigen in Gegenwart des Ge-
richts vorgenommen worden, so wird das Gutachten derselben mit Gründen von ihnen
sofort zu Protokoll gegeben, es wäre denn, daß sie sich die Abgabe eines schriftlichen Bu.
achtens vorbehalten; auch kann der Untersuchungorichter in wichtigeren Fällen die "
bringung eines solchen Gutachtens erfordern, wozu eine angemessene Frist zu bestimmen #.
Haben die Sachverständigen ihre Beobachtungen und Untersuchungen ohne Gegen-
wart und Mitwirkung des Gerichtes angestellt, so geben sie ihr Gutachten mit den Grün-
den mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu den Akten.
Art. 165.. Im Falle thatsächliche Behauptungen in dem Gutachten der Sachver-
ständigen mit dem Inhalte des über den Augenschein aufgenommenen gerichllichen Pro-
tokolles in Widerspruch stehen, oder wenn die Sachverständigen sich rücksichtlich thatsäch-
licher Verhältnisse widersprechen, oder wenn Dunkelheiten, Unvollständigkeiten oder Unbe-
stimmtheiten in thatsächlicher Hinsicht vorliegen, hat der Untersuchungsrichter die Sach-
verständigen noch einmal zu befragen, und wenn dadurch keine Aufklärung zu erlangen
ist, sofern es möglich ist, den Augenschein durch die nämlichen oder durch andere Sach-
verständige wiederholen zu lassen.