Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

8. 36. 
HBehandlung 1 Postsendungen find für unbestellbar zu erachten: 
uuuene 1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die 
tne Nachsendung nach vorstehendem F. 35 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
mungsorte. 2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke= „poste restante“ versehen ist, 
und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, 
von der Post abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Poslvorschuß haudelt, auch wenn 
sie mit „poste restante“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht inner. 
h Tage en nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst 
worden i 
5) wenn bei 7 Auweisungen inuerhalb 14 Tage nach ihrer Bestellung 
oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfaug genommen worden ist; 
6) wenn die Sendung Leose oder Offerten zu einem Glücksspiele enthält. 
an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich 
nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach ge- 
schehener Eröffnung durch den Adressaten an die Post zurückgegeben 
wird. 
II Bevor in dem Falle a#ll 1 eine mit einem Begleitbriefse versehene Sen- 
dung mit oder ohne Werths-Declaration deshalb als unbestellbar angesehen 
wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich be- 
finden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Be- 
oleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn 
derselbe an der äußeren Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf 
Veeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten 
zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den 
Post- Miftalten unter Convert und portofrei. 
Alle anderen Dosisendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar 
attul worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur 
Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, so fern nach dem 
Ermessen der Post. Anstall des Bestimmungsorks Grund zu der Vesorgniß vor- 
handen ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der 
Rücssendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung 
des Absenders erfolgen. 
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder 
eintretenden Falls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Be- 
gleitbriefe zu vermerken. 
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen viel- 
mehr noch mit dem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel v chlofsen sein. Eine 
Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person
	        
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