8. 36.
HBehandlung 1 Postsendungen find für unbestellbar zu erachten:
uuuene 1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die
tne Nachsendung nach vorstehendem F. 35 nicht möglich oder nicht zulässig ist;
mungsorte. 2) wenn die Annahme verweigert wird;
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke= „poste restante“ versehen ist,
und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet,
von der Post abgeholt wird;
4) wenn es sich um eine Sendung mit Poslvorschuß haudelt, auch wenn
sie mit „poste restante“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht inner.
h Tage en nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst
worden i
5) wenn bei 7 Auweisungen inuerhalb 14 Tage nach ihrer Bestellung
oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfaug genommen worden ist;
6) wenn die Sendung Leose oder Offerten zu einem Glücksspiele enthält.
an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich
nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach ge-
schehener Eröffnung durch den Adressaten an die Post zurückgegeben
wird.
II Bevor in dem Falle a#ll 1 eine mit einem Begleitbriefse versehene Sen-
dung mit oder ohne Werths-Declaration deshalb als unbestellbar angesehen
wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich be-
finden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Be-
oleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn
derselbe an der äußeren Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf
Veeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten
zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den
Post- Miftalten unter Convert und portofrei.
Alle anderen Dosisendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar
attul worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur
Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, so fern nach dem
Ermessen der Post. Anstall des Bestimmungsorks Grund zu der Vesorgniß vor-
handen ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der
Rücssendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung
des Absenders erfolgen.
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder
eintretenden Falls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Be-
gleitbriefe zu vermerken.
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen viel-
mehr noch mit dem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel v chlofsen sein. Eine
Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person