Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Auch eine Gegenüberstellung mehrer Zeugen unter sich soll nur dann vorgenommen 
werden, wenn die Aufklärung von Widersprüchen über erhebliche Umstände zu erwarten 
sieht, und dieser Maßregel haben sich auch die im Art. 176 gedachten Personen zu 
unterwersen. 
IV. Vereidung der Zeugen. 
Art. 138. In der Voruntersuchung findet eine Vereidung der Zeugen nicht Statt, 
ausgenommen wenn bei einem Zeugen wegen Krankheit, längerer Abwesenheit oder aus 
sonst einem Grunde zu erwarten steht, daß er bei der Hauptverhandlung nicht werde 
gegenwärtig sein können, oder wenn der Staatsanwalt oder der Angeschuldigte die Ver- 
eidung besonders beantragen. 
Art. 189. Die Vereidung der Zeugen unterbleibt nicht bloß, wenn dieselben eides- 
unmündig oder eidesunfähig sind, sondern auch, wenn der Richter wegen der besonderen 
Bcziehungen des Zeugen zu den in der Untersuchung befangenen Personen, oder zu den 
in dieser verhandelten Verhältnissen die Vereidung für bedeuklich hält. 
Die Vereidung der Zeugen erfolgt vor oder nach Abhörung derselben, nachdem sie 
zur Aussage der Wahrheit urnahtt und vor Begehung eines Meineides oder leichtsinnigen 
Eides verwarnt worden sind. 
Die Eidesformel richtet sich nach den sonst darüber bestehenden gesetzlichen Vorschrif- 
ten, nach denen auch zu beurtheilen ist, inwiefern nach besonderen Religions-Grundsätzen 
andere Versicherungen einem Gide gleichstehen. 
Der Zeuge schwört: „auf die an ihn gerichteten Fragen ohne Gunst, ohne Haß und 
ohne Furcht die ganze und lantere Wahrheit und Nichts als die Wahrheit zu sagen", 
oder — wenn die Eidessormel nach der Abhörung erfolgt — „gesagt zu haben“. 
Die Schlußbestimmungen des Art. 179, die Vernehmung der Mitglieder der landes- 
wrerienn Familie betreffend, gelten auch hier. 
190. Die in dem Artikel 176 gedachten Personen können, weun sie sich frei- 
willig l Zeugen abhören lassen wollen, den Zeugeneid verweigern. 
Gegen andere Personen tritt im Falle der Verweigerung das im Art. 178 vorge- 
schriebene Verfahren ein. Sind sie dadurch nicht zum Cide zu bewegen, so werden sie 
unbeeidigt abgehört nach vorgängiger Leistung eines Handgelöbnisses, oder ohne dieses, 
wenn sic auch dieses verweigern. 
V. Der Beschädigte und die sonstigen Privat-Betheiligten. 
Art. 191. Der Verletzte bei einem Verbrechen, welches von Amtswegen vom 
Staatsanwalte verfolgt wird, ingleichen der Betheiligte bei Verbrechen, welche nur auf 
seinen Antrag verfolgt werden, sind rücksichllich ihrer Aussagen über das Verbrechen und 
über dabei in Frage kommende Umslände wie Zeugen zu behandeln.
	        
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