Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Hält die Staalsanwaltschaft dafür, daß die Einstellung der Untersuchung zu bean- 
tragen sei, so kommen die Vorschriften des Artikel 95 zur Amvendung. 
Art. 195. Eine Anklageschrift! ist bei Strafe der Nichtigkeit erforder- 
lich. Die Anklageschrist wegen eines vor das Geschwornengericht verwiesenen Verbrechens 
soll enthalten: 
1) den Namen des Angeschuldigten und dessen persönliche Verhältnisse; 
2) eine Darstellung derjenigen Thatsachen, welche dav, den Gegenstand der Anklage 
bildende Verbrechen begründen sollen, mit den ctwaigen erschwerenden oder 
mildernden Umständen; 
3) die Anklage in der Weise, daß der Angeschuldigte wegen des fraglichen, nach 
seinen thatsächlichen Bestandtheilen anzugebenden Verbrechens angeklagt werde, 
das gleichfallo hier anzugebende Strafgesetz, oder eventuell ein anderes zu be- 
nennendes Strafgese½ verletzt zu haben; 
4) zum Schlusse sind die Beweiemittel anzugeben, welche bei der künftigen Haupt- 
verhandlung gebraucht werden sollen. Insbesondere sind die Namen und der 
Aufenthaltsort der Belastungs= und Vertheidigungs-Zeugen und der Sachver- 
ständigen, deren Abhörung die Slaatsanwaltschaft bei der Hauptverhandlung 
verlangt, oder bei denen sie sich mit Vorlesung ihrer bereits in der Vorunter= 
suchung enthaltenen Aussagen begnügen will, anzugeben. 
Die Anklageschrift wegen eines Verbrechens, welches vor das Kreisgericht zu ver- 
weisen ist, soll die vorstehend unter 1, 2 und 4 angegebenen Bestandtheile enthalten, statt 
der förmlichen Anklage unter 3 jedoch nur das Verbrechen und das verletzte Strafgeset 
bezeichnen. 
III. Entscheidungen des Kreisgerichtes und der Aullagekammer des 
Appellations-Gerichles. 
Art. 196. Die Berathung der Anklagekammer über die Versetzung in den Au- 
llagestand erfolgt in Anwesenheit den Ober- Staatsanwaltes, welcher nur bei der Abstim- 
mung nicht gegemwärtig ist. 
In gleicher Weise kann der Staatsanwalt den Verathungen des Kreisgerichtes über 
Verweisung einer Sache zur Hauptverhandlung beiwohnen. 
Findet die Anklagefammer oder das Kreisgericht bei diesen Verathungen, dah die 
Voruntersuchung noch einer Vervollständigung bedarf, so wird dieselbe durch die Staats- 
anwaltschaft veranlaßt. 
Art. 197. Hält die Anklagekammer dafür, daß die Sache, weil sie kein Ver- 
brechen im engeren Sinne betrifft, nicht vor das Geschwornengericht, sondern, weil ein
	        
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