Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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5) wenn die in Frage stehende S##t aus dem Grunde, weil kein einschlagendes 
Strasgeseb vorhanden sei, für kein Verbrechen gehalten wurde, obgleich ein 
solches Gese# vorhanden ist; oder wenn sie umgekehrt für ein Verbrechen ge- 
halten wurde, während kein einschlagendes Strafgeset vorhanden ist; ingleichen 
wenn die That durch unrichtige Gesehesauslegung einem falschen Strafgesetze 
unterzogen worden ist. 
Art. 208. Zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann auf Antrag eine wei- 
tere zehntägige Frist von Ablauf der Einwendungofrist an verstattet werden. 
Art. 209. Das Ober-Appellations-Gericht entscheitct über die Nichtigkeitsbeschwerde 
in nicht öffentlicher Sitzung, ohne daß eine weitere Verhandlung vor demselben Statt 
findet. Es ist jedoch der General-Staatsanwalt vorher davon zu benachrichtigen, damit 
er der Berathung beiwohnen, oder seine Ansicht schriftlich mittheilen kann. 
Vevor eine Entscheidung ertbeilt ist, steht es dem Beschwerdeführer steto frei, sein 
Rechtsmittel fallen zu lassen. Auch hat der General-Staatsanwalt die Befugniß, die 
von dem Staalsamwalte oder Ober-Staatsanwalte eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerden 
wieder aufzugeben. 
Art. 210. Findet das Ober-Appellationsgericht die Nichtigkeit begründet, so hat 
es zu den im Art. 207 aufgezählten Nichtigkeitsgründen 
zu Nr. 1 nur auf die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit des Gerichtes zu er- 
kennen; 
zu Nr. 2 auzusprechen, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu ver- 
setzen sei; 
zu Nr. 3 die Nichtigkeit der einzelnen fraglichen Handlungen ausgusprechen, die 
Verbesserung des Mangels zu versügen und die Sache zu nochmaliger Ent- 
scheidung zu verweisen; 
zu Nr. 4 die vorige Entscheidung aufzuheben und auf nochmalige Entscheidung zu 
erkennen; 
zu Nr. 5 nach Verschiedenheit der Fälle entweder zu erkennen, daß der Angeklagte 
nicht in den Anklagestand zu verseten sei, oder die Sache zu nochmaliger Ent- 
scheidung an das vorige Gericht zu verweisen, oder nach Befinden die vorige 
Entscheidung gleich selbst abzuändern. 
Art. 211. Die Entscheidung des Ober-Appellations--Gerichtes ist nicht nur für den 
vorigen Richter, sondern auch für die nach abgehaltener Hauptverhandlung endlich ent- 
scheidende richterliche Behörde, das Alieherdt Appellations-Gericht oder den Gerichts- 
hof bei dem Gischwornengerch maßgeben 
Aberkannte Nichtigkeiten können nicht 5r dem Wege einer, gegen das ertheilte End- 
urtheil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nochmals zur Entscheidung des Obe-Appellations= 
Gerichtes gebracht werden.
	        
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