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5) wenn die in Frage stehende S##t aus dem Grunde, weil kein einschlagendes
Strasgeseb vorhanden sei, für kein Verbrechen gehalten wurde, obgleich ein
solches Gese# vorhanden ist; oder wenn sie umgekehrt für ein Verbrechen ge-
halten wurde, während kein einschlagendes Strafgeset vorhanden ist; ingleichen
wenn die That durch unrichtige Gesehesauslegung einem falschen Strafgesetze
unterzogen worden ist.
Art. 208. Zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann auf Antrag eine wei-
tere zehntägige Frist von Ablauf der Einwendungofrist an verstattet werden.
Art. 209. Das Ober-Appellations-Gericht entscheitct über die Nichtigkeitsbeschwerde
in nicht öffentlicher Sitzung, ohne daß eine weitere Verhandlung vor demselben Statt
findet. Es ist jedoch der General-Staatsanwalt vorher davon zu benachrichtigen, damit
er der Berathung beiwohnen, oder seine Ansicht schriftlich mittheilen kann.
Vevor eine Entscheidung ertbeilt ist, steht es dem Beschwerdeführer steto frei, sein
Rechtsmittel fallen zu lassen. Auch hat der General-Staatsanwalt die Befugniß, die
von dem Staalsamwalte oder Ober-Staatsanwalte eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerden
wieder aufzugeben.
Art. 210. Findet das Ober-Appellationsgericht die Nichtigkeit begründet, so hat
es zu den im Art. 207 aufgezählten Nichtigkeitsgründen
zu Nr. 1 nur auf die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit des Gerichtes zu er-
kennen;
zu Nr. 2 auzusprechen, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu ver-
setzen sei;
zu Nr. 3 die Nichtigkeit der einzelnen fraglichen Handlungen ausgusprechen, die
Verbesserung des Mangels zu versügen und die Sache zu nochmaliger Ent-
scheidung zu verweisen;
zu Nr. 4 die vorige Entscheidung aufzuheben und auf nochmalige Entscheidung zu
erkennen;
zu Nr. 5 nach Verschiedenheit der Fälle entweder zu erkennen, daß der Angeklagte
nicht in den Anklagestand zu verseten sei, oder die Sache zu nochmaliger Ent-
scheidung an das vorige Gericht zu verweisen, oder nach Befinden die vorige
Entscheidung gleich selbst abzuändern.
Art. 211. Die Entscheidung des Ober-Appellations--Gerichtes ist nicht nur für den
vorigen Richter, sondern auch für die nach abgehaltener Hauptverhandlung endlich ent-
scheidende richterliche Behörde, das Alieherdt Appellations-Gericht oder den Gerichts-
hof bei dem Gischwornengerch maßgeben
Aberkannte Nichtigkeiten können nicht 5r dem Wege einer, gegen das ertheilte End-
urtheil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nochmals zur Entscheidung des Obe-Appellations=
Gerichtes gebracht werden.