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wegen bereits vorgeführter Beweismiltel, wegen eines Zeugnisses, einer Urkunde, Verdacht
der Fälschung während der Hauptverhandlung hervorgetreten ist und weitere nicht sofort
zu beschaffende Ermittelungen für angemessen erachtet werden, ingleichen wegen Hinder-
nissen bei dem Personal des Gerichtes und wegen sonstiger äußerer Hindernisse, die nicht
sofort beseitigt werden können und eine zeilweilige Aufschiebung der Verhandlungen noth-
wendig oder zweckmäßig erscheinen lassen.
Art. 271. Die Einstellung einer Hauptverhandlung kann bei Verbrechen, welche
nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft werden, von dem Betheiligten
in gleicher Weise, wie rücksichtlich der Vornntersuchung im Art. 97 geordnet ist, solange
beantragt werden, als noch kein endliches Erkenntniß ertheilt ist. Diese Einstellung soll
stets als gänzliche Zurücknahme des Antrages auf Untersuchung gelten.
Bei Verbrechen, welche der Staatsamwalt von Amlswegen zu verfolgen hat, findet
keine Einstellung der Hauptverhandlung auf Autrag des Staatsanwaltes Statt. Nur
wemn derselbe im Laufe der Hauptverhandlung die Ueberzeugung gewonnen hat, daß ein
schwereres Verbrechen vorliegt als dasjenige, welches Gegenstand seiner Anklage und des
Verweisungserkenninisses ist, kann er, falls das Gericht hierzu seine Genehmigung ertheilt,
seine Anklage fallen lassen, Einstellung des Verfahrens verlangen und weitere geeignete
Anträge wegen Untersuchung des schwereren Verbrechens stellen.
Dreizehntes Kapitel.
Von der Hauplverhandlung vor den Geschwornengerichten und deren
Urtheil.
I. Allgemeine Bestinmmugen.
Art. 272. Die Hauptverhandlung vor den Geschwornengerichten ist öffentlich, bei
Strafe der Nichtigkeit. Es findet jedoch die in den Art. 228 und 229 geordnete Aus-
nahme auch hier Statt.
Art. 273. Der Präsident des Gerichtshofes des Geschwornengerichtes hat die in
den Art. 230, 231 und 246 aufgezählten Rechte und Pflichten.
Der Präsident kann, wenn er eb für angemessen crachtet, eine Hauptverhandlung
so lange sie noch nicht begonnen hat, auf Antrag der Staatsamwaltschaft, oder des An-
geklagten, oder auch von Amtswegen vertagen, oder einem später zusammnentretenden Ge-
schwornengerichte zuweisen.
274. Der Gerichtshof entscheidet, wie im Art. 232 gegeben ist, und bei
dem Ungehorsam der Geschwornen nach der Vorschrift des Art.
II. Bildung der Geschworneubank.
Art. 275. Die Hauptverhandlung beginnt, nachdem der Angeklagte, wie im Art.
233 volgsschreion eingeführt und die etwaigen Beweisstücke in den Gerichtssaal gebracht