Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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wegen bereits vorgeführter Beweismiltel, wegen eines Zeugnisses, einer Urkunde, Verdacht 
der Fälschung während der Hauptverhandlung hervorgetreten ist und weitere nicht sofort 
zu beschaffende Ermittelungen für angemessen erachtet werden, ingleichen wegen Hinder- 
nissen bei dem Personal des Gerichtes und wegen sonstiger äußerer Hindernisse, die nicht 
sofort beseitigt werden können und eine zeilweilige Aufschiebung der Verhandlungen noth- 
wendig oder zweckmäßig erscheinen lassen. 
Art. 271. Die Einstellung einer Hauptverhandlung kann bei Verbrechen, welche 
nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft werden, von dem Betheiligten 
in gleicher Weise, wie rücksichtlich der Vornntersuchung im Art. 97 geordnet ist, solange 
beantragt werden, als noch kein endliches Erkenntniß ertheilt ist. Diese Einstellung soll 
stets als gänzliche Zurücknahme des Antrages auf Untersuchung gelten. 
Bei Verbrechen, welche der Staatsamwalt von Amlswegen zu verfolgen hat, findet 
keine Einstellung der Hauptverhandlung auf Autrag des Staatsanwaltes Statt. Nur 
wemn derselbe im Laufe der Hauptverhandlung die Ueberzeugung gewonnen hat, daß ein 
schwereres Verbrechen vorliegt als dasjenige, welches Gegenstand seiner Anklage und des 
Verweisungserkenninisses ist, kann er, falls das Gericht hierzu seine Genehmigung ertheilt, 
seine Anklage fallen lassen, Einstellung des Verfahrens verlangen und weitere geeignete 
Anträge wegen Untersuchung des schwereren Verbrechens stellen. 
Dreizehntes Kapitel. 
Von der Hauplverhandlung vor den Geschwornengerichten und deren 
Urtheil. 
I. Allgemeine Bestinmmugen. 
Art. 272. Die Hauptverhandlung vor den Geschwornengerichten ist öffentlich, bei 
Strafe der Nichtigkeit. Es findet jedoch die in den Art. 228 und 229 geordnete Aus- 
nahme auch hier Statt. 
Art. 273. Der Präsident des Gerichtshofes des Geschwornengerichtes hat die in 
den Art. 230, 231 und 246 aufgezählten Rechte und Pflichten. 
Der Präsident kann, wenn er eb für angemessen crachtet, eine Hauptverhandlung 
so lange sie noch nicht begonnen hat, auf Antrag der Staatsamwaltschaft, oder des An- 
geklagten, oder auch von Amtswegen vertagen, oder einem später zusammnentretenden Ge- 
schwornengerichte zuweisen. 
274. Der Gerichtshof entscheidet, wie im Art. 232 gegeben ist, und bei 
dem Ungehorsam der Geschwornen nach der Vorschrift des Art. 
II. Bildung der Geschworneubank. 
Art. 275. Die Hauptverhandlung beginnt, nachdem der Angeklagte, wie im Art. 
233 volgsschreion eingeführt und die etwaigen Beweisstücke in den Gerichtssaal gebracht
	        
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