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In allen Fällen, wo die für eine frühere Hauptverhandlung gebildete Geschwornen-
bank für eine folgende bestehen bleibt, unterbleibt für lebtere die Vereidung der Geschwor-
nen, und es genügt die Verweisung auf den in der früheren Sache geleisteten Eid.
III. Vereidung der Geschwornen, Beweisversahren und Ausführnugen der Parkeien.
t. 281. Nach der Bildung der Geschwornenbank erfolgt die Befragung und
Ermahnung des Angeflagten und seines Vertheidigers in der im Art. 234 vorgeschriebe-
nen
Sodaun werden die Geschwornen bei Strafe der Nichligkeit von dem Präsidenten
des Gerichthofes vereidet.
Zu diesem Behufe Het der Präsident an die Geschwornen, welche sich von ihren
Sihen erheben, folgende Anrede:
Sie schwören und geloben vor Gott und den Menschen, die Belastungo- und
Entlastungs-Gründe, welche gegen und für den Angeklagten N. N. vorgebracht
werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, weder das Interesse
des Angeklagten noch das der bürgerlicen Gesellschaft, welche ihn anklagt, zu
verrathen, mit Niemand außer mit Ihren Mitheschwornen über den zu ertheilen-
den uesh Rücksprache zu nehmen, nicht zu hören auf die Stimme des
Hasses oder der Vosheit, noch auf die der Furcht oder der Zuneigung, und
sich zu ene nach den Belastungsgründen und den Vertheidigungsmitteln,
und nach Ihrer vollen inneren Ueberzeugung wie Sie es vor Gott und Ihrem
Gewissen verantworten können.
Jeder Geschworne wird einzeln von dem Präsidenten ausgerufen, hebt die rechte Hand
empor und antwortet: Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!
Inwiefern nach besonderen Religions-Grundsätzen andere Versicherungen einem Eide
hleich stehen, ist nach den darüber bestehenden geseblichen Vorschriften zu beurkheilen.
Art. 282. Hierauf werden die Anklageschrift, das Verweisungserkenntniß und die
elwaigen Nachträge der Anllageschrist verlesen; der Präsident wiederholt nach Befinden
deren anwanen Inhalt.
ie Zeugen und Sachverständigen werden - und vorläufig wieder entlassen.
Cege7d Urgehlersann kann Strafe erkannt werden (Art. 223).
Der Angeklagte wird vernommen und die Beweismittel werden vorgeführt.
Alles nach den in den Art. 234 bis 246 gegebenen Vorschristen.
Hinsichtlich des weiteren Verfahreus vor dem Geschwornengerichte finden, soweit
ekwas Anderes nicht bestimmt ist, die Vorschristen für die Hauptverhandlungen bei den
Kreiogerichten Anwendung-