Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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In allen Fällen, wo die für eine frühere Hauptverhandlung gebildete Geschwornen- 
bank für eine folgende bestehen bleibt, unterbleibt für lebtere die Vereidung der Geschwor- 
nen, und es genügt die Verweisung auf den in der früheren Sache geleisteten Eid. 
III. Vereidung der Geschwornen, Beweisversahren und Ausführnugen der Parkeien. 
t. 281. Nach der Bildung der Geschwornenbank erfolgt die Befragung und 
Ermahnung des Angeflagten und seines Vertheidigers in der im Art. 234 vorgeschriebe- 
nen 
Sodaun werden die Geschwornen bei Strafe der Nichligkeit von dem Präsidenten 
des Gerichthofes vereidet. 
Zu diesem Behufe Het der Präsident an die Geschwornen, welche sich von ihren 
Sihen erheben, folgende Anrede: 
Sie schwören und geloben vor Gott und den Menschen, die Belastungo- und 
Entlastungs-Gründe, welche gegen und für den Angeklagten N. N. vorgebracht 
werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, weder das Interesse 
des Angeklagten noch das der bürgerlicen Gesellschaft, welche ihn anklagt, zu 
verrathen, mit Niemand außer mit Ihren Mitheschwornen über den zu ertheilen- 
den uesh Rücksprache zu nehmen, nicht zu hören auf die Stimme des 
Hasses oder der Vosheit, noch auf die der Furcht oder der Zuneigung, und 
sich zu ene nach den Belastungsgründen und den Vertheidigungsmitteln, 
und nach Ihrer vollen inneren Ueberzeugung wie Sie es vor Gott und Ihrem 
Gewissen verantworten können. 
Jeder Geschworne wird einzeln von dem Präsidenten ausgerufen, hebt die rechte Hand 
empor und antwortet: Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe! 
Inwiefern nach besonderen Religions-Grundsätzen andere Versicherungen einem Eide 
hleich stehen, ist nach den darüber bestehenden geseblichen Vorschriften zu beurkheilen. 
Art. 282. Hierauf werden die Anklageschrift, das Verweisungserkenntniß und die 
elwaigen Nachträge der Anllageschrist verlesen; der Präsident wiederholt nach Befinden 
deren anwanen Inhalt. 
ie Zeugen und Sachverständigen werden - und vorläufig wieder entlassen. 
Cege7d Urgehlersann kann Strafe erkannt werden (Art. 223). 
Der Angeklagte wird vernommen und die Beweismittel werden vorgeführt. 
Alles nach den in den Art. 234 bis 246 gegebenen Vorschristen. 
Hinsichtlich des weiteren Verfahreus vor dem Geschwornengerichte finden, soweit 
ekwas Anderes nicht bestimmt ist, die Vorschristen für die Hauptverhandlungen bei den 
Kreiogerichten Anwendung-
	        
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