Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 263. Das in dem Art. 241 den Mitgliedern des Gerichts eingeräumte Recht 
der unmittelbaren bragestellung steht auch den Geschwornen mit Einschluß der Ersat- 
geschwornen zu. 
Bei Abhörung von Sachverständigen hat der Präsident, sofern wissenschaftliche oder 
technische Folgerungen in Frage sind, die Geschwornen zur Vorbringung aller Zweisel 
zu veranlassen, welche die Angaben der Sachverständigen in ihnen erregt oder nicht hrun 
haben, damit eine Aufklärung durch die Sachverständigen noch erlangt werden könnc. 
Die Geschwornen können den Präsidenten zur Vornahme von Handlungen auffordern, 
walhe geeeignet erscheinen, Aufklärung über Punkte herbeizuführen, die für die Beurtheilung 
er Sache von Erheblichkeit sind. 
. Nach beendigtem Beweioverfahren werden der Staatsanwalt, der Ver- 
**#v und der Angeklagte in der Art. 247 bis 249 angegebenen Reihenfolge Gehört. 
Ihre Ausführungen haben sich hier nur auf die Ergebnisse der Hauptverhaudlung, 
soweit sie dem Ausspruche der Geschwornen zu unterstellen sind, zu erstrecken. Ausfüh- 
rungen über die Ergebnisse der Hauptverhandlung, soweit sie zur Enscheidung des Ge- 
richtshofes ausstehen, sind einem späteren Zeitpunkte vorbehalten (Art. 298). 
IV. Vortrag des Prösideuten und Fragestellung an die Geschwornen. 
Art. 285. Nachdem der Präsident die Verhandlungen geschlossen, gibt er eine 
Darstellung der wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung. Er führt in möglichst 
einfacher und gedrängter Zusammenstellung die für und wider den Angeklagken streiten- 
den Beweise auf und macht auf gesetzliche Vorschriften aufmerksam, welche bei Beurthei- 
lung der Waaseage etwa in Belracht kommen; ohne Entwickelung von Ansichten über den 
*3½ Fall. 
u diesem Zeitpunkte an bio zur Eröffnung des Ausspruches der Geschwornen 
(Art. # soll die Sitzung nicht unterbrochen werden. 
Der Vortrag des Präsidenten darf von Niemand, namentlich auch nicht von dem 
Angeklagten, oder von der Staatsanwaltschaft, unterbrochen oder zum Gegenstand irgend 
einer Aeußerung oder eines Antrages in der Sihung gemacht werden. 
Art. 286. Sodann werden die an die Geschwornen zu richtenden Fragen durch 
den Präsidenten bestimmt. Sie müssen schriftlich vorgelegt werden, sind von dem Prä- 
sidenten zu unterschreiben und von demselben zu verlesen, bei Strafe der Nichtigkeit. 
Der Staatsamvalt und der Angeklagte können Eimvendungen gegen die Frage- 
stellung vorbringen, und der Gerichtohof entscheidet darüber. Wird die Fragestellung ab. 
**me so sind die geänderten Fragen nochmals, bei Strafe der Nichtigkeit, vorzulesen. 
. 287. Die an die Geschwornen zu richtenden Fragen sind so zu stellen, daß 
fie su F¾Gn Ja oder Nein beantworten lassen.
	        
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