Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Die Hauptfrage beginut mit den Worten: Ist der Augeklagte schulbig, und muß 
die thatsächlichen Bestandtheile des Verbrechens, welches Gegenstand der Anklage ist, 
enthalten. 
Ist eventuell ein geringeres Verbrechen Gegenstand der Anklage, oder liegt einer 
der Art. 256 gedachten Fälle vor, so sind entsprechende weitere Fragen zu stellen. Eben 
dieses gilt in dem Artikel 255 erwähnten Falle dann, wenn der Gerichtshof nach An- 
hörung der Staatsanwaltschaft es unbedenklich findet, daß eine andere That, oder ein 
anderes Verbrechen, als in der Anklageschrift enthalten ist, der Aburtheilung mit unter- 
stellt werde. 
Es ist verstatlet, wenn mehrere Umstände bei einem Verbrechen zlumente 
auf einzelne Umslände Fragen zu stellen. Auch kann die Frage über d 
und darüber, ob die That von der Eigenschaft sei, welche das Gesetz zun Begriff . 
Verbrechens erfordert, getrennt werden. 
Auf Thatsachen, welche die Verhängung einer Strafe ausschließen, oder eine Milde- 
rung der Strafe unter den geseblichen Strassab herab begründen, sind geeigneten Falles 
besondere Fragen zu stellen. 
Ueber thatsächliche Verhältnisse, welche für die Strafzumessung innerhalb des ge- 
setzlichen Strafsatzes von Bedeutung sind, ingleichen über die Voranssezungen des Rück- 
salles, werden keine Fragen an die Geschwernen gerichtet; sie stehen zur ausschließlichen 
Erwägung des Gerichtöhofes. 
Art. 288. Die niedergeschriebenen Fragen werden von dem Präsidenten den Ge- 
schwornen übergeben, und derselbe erinnert die Geschwornen an die ihnen und insbeson- 
dere deren Obmanne (Art. 289) obliegenden Pflichten. 
Die Geschworten HKehen sich bierau mit den Fragen in ihr Verathungezimmer 
zurück. Es werden ihnen die in der Sache vorgebrachten Beweisstücke, ingleichen die 
Dnncüheschrft und buon Verweisungserkenntniß mitgegeben. 
Der Augeklagte wird einstweilen abgeführt oder, wenn er nicht verhaftet war, in 
das Zaengenhilin entlassen. - 
V. Berathung und Abstimmung der Geschwornen. 
Art. 289. Die Verathung der Geschwornen leilet ein von ihnen aus ihrer Mitte 
zu wählender Obmann. Vei dieser Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit und bei 
Stimmengleichheit das Loos. 
Der Obmann hat vor der Berathung den Geschwornen folgende Instruktion vor- 
zulesen: 
Das Gesetz fordert von den Geschwornen keine Rechenschaft über die Gründe, 
durch welche sie sich überzeugt haben. Es schreibt ihnen keine Regeln vor, von 
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