469
Der Obmann hat bei jeder Frage jeden Geschwornen einzeln nach seiner Abstim-
mung zu fragen. Er zählt unter Mitwirkung eines zweiten Geschwornen die Stimmen
und schreibt? neben jede Frage, je nachdem sic durch die Mehrheit der Geschwornen beant-
wortet ist, Ja oder Nein, mit Angabe des Stimmenverhältnisses.
Den Geschwornen ist gestattet, eine Frage theilweise zu bejahen oder zu verneinen;
der Obmann hat dieses gleichfalls niederzuschreiben.
Auch können die Geschwornen, wenn sie glauben, daß einzelne in der Frage enthal-
tene Umstände sich ganz anders verhalten, statt bloßer Verneinung der Frage, dieselbe
unter Beifügung der sich auders verhaltenden Umstände bejahen. Ihre Antwork ist dann:
Ja, aber mit diesen oder jenen Umstäuden.
Art. 292. Zur Schuldigerklärung oder Bejahung erschwerender Umstände wird eine
Mehrheit von zwei Drittheilen der zwölf Geschwornen erfordert. Ist aber die Frage, ob
ein strafmildernder oder strafmindernder Umstand, oder ein die Strafbarkeit ausschließen-
der Umstand vorhanden sei, so soll die einfache Stimmenmehrheit und bei Stimmengleich-
heit die dem Angeklagten günstigere Meinung den Ausschlag geben.
ie Geschwornen können bei einer ihnen vorgelegten Frage, die Srate über die That
an ig nd darüber, ob diese That von der Eigenschaft sei, welche das in Frage stehende
Gesetz zu dem Begriffe des Verbrecheno erjordert, ktrennen und, wenn sie die rage über
die That an sich bejahen, die andere Frage durch einfache Stimmenmehnheit dem Gerichts-
hofe zur Entscheidung überlassen. Die Geschwornen haben in diesem Falle das, was sie
besehen, bestimmt anzugeben und das, was sie dem Gerichtshofe zur Entscheidung über-
lasf mit der Bemerkung zu bezeichnen, daß ihnen unbekannt sei, ob der Angeklagte
zafltun desselben schuldig sei oder nicht.
VI. Ausspruch der Geschwornen.
Art. 293. Nach ! Abstimmung nehmen die Geschwornen ihre Pläßze in
dem Gerichtssaale wieder ein
Der Präsident fragt nach dem Ergebnisse ihrer Berathung.
Der Obmann der Geschwornen erhebt sich, legt die Hand auf das Herz und spricht:
Auf meine Ehre und mein Gewissen, vor Golt und vor den Menschen, der
Ausspruch der Geschwornen ist u. s. w.
Er verliest hierbei die den Geschwornen belte Fragen nach der Reihe und fügt
unmittelbar nach jeder die den Fraten beigeschriebeuen Aussprüche der Geschwornen bei;
unter Strafe der Nichtigkeit.
Nach bieser Verlesung kann keiner der Geschwornen eine neue Verathung verlangen.
71“