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Die Anssprüche der Geschwornen werden von dem Obmanne unterzeichnet, dem Prä-
sidenten übergeben und auch von diesem und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.
Art. 294. Findet der Gerichtshof einen Ausspruch der Geschwornen undeutlich,
unvollständig, oder sich widersprechend, so hat er die Geschwornen zu einer anderweiten
Berathung zu veranlassen.
Hat sich der Gerichtshof, um hierüber zu beschließen, in sein Verakhungszimmer be-
geben, so sind gleichzeitig die Geschwornen in ihr Berathungezimmer zu verweisen, bis der
Gerichtöhof wieder in den Gerichtssaal eingetreten ist.
Das Ergebniß der anderweiten Berathung der Geschwornen ist, wie im Art. 293
geordnet ist, vorzulesen und zu unterzeichnen.
Art. 295. Haben die Geschwornen den Angeklagten der That für schuldig erklärt,
der Gerichtshof ist aber einstimmig der Meinung, daß sich dieselben, abgesehen von Ulons
Frschurrenden Umständen, rücksichtlich der That überhaupt bei ihrem Ausspruche geirrt
aben: so erkennt er, daß die Eufcheidung auczusetzen und die Sache vor ein anderes
Geschwornengericht zu verweisen sei. Ein sosches Erkenntniß erfolgt von Amtswegen und
kann von den Partleien nicht beantragt werden.
Die ausgesprochene Verweisung soll sich nicht auf etwaige Mitangceklagte erstrecken,
bei welchen der Gerichtshof keinen Irrthum der Geschwornen annimmt.
Die Akten sind im Falle der Verweisung dem Appellationsgerichte zur Einleitung
des Weiteren mitzutheilen. Das andere Geschwornengericht darf nur mit Geschwornen
besetzt sein, welche an dem ersten Geschwornengerichte nicht Theil genommen haben. Bei
dem Ausspruche des zweiten Geschwornengerichtes hat es sein Bewenden und eine weitere
Verweisung findet nicht Statt.
Art. 296. Demnächst wird der nach Art. 288 einstweilen algesährte Angerlagt
wieder vorgeführt und ihm der Ausspruch der Geschwornen (Art. 293, 294), das
nach Art. 295 gefällte Erkenntuiß des Gerichtshofes durch Vorlesen belaennt Lineher bei
l der Nichkigkeit.
297. Haben die Geschwornen ausgesprochen, daß der Angeklagte nicht schul-
dig 5 5“ verkündigt der Präsident sofort, daß der Angeklagte von der Anklage freige-
sprochen werde.
Wegen des Vorbehaltes privatrechtlicher Ausprüche, der Enklassung des Augeklagten
aus der Haft und der Veseitigung einer nochmaligen Anklage gilt, was im Art. 254
verorduct ist.
VII. Weiteres Versahren und Urtheil des Gerichtshofes.
Art. 296. Ist der Angeklagte durch die Geschwornen für schuldig befunden worden,