483
Art. 341. Wird die Wiederaufnahme der Untersuchung für statthaft erachtet, so
trilt die Sache in den Stand der Voruntersuchung zurück, die frühere Voruntersuchung
ist nach Maßgabe der neu angegebenen Beweise zu vervollständigen, über die Versehung
in den Anklagestand anderweit von demselben Gerichte, welches das frühere Ver-
weisungserkenntniß ertheilte, zu erkennen und im Falle eines nochmaligen Verweisungs=
erkenntnisses eine neue Hauptverhandlung vorzunehmen und ein neues Enderkennkniß zu
sprechen.
Art. 342. Hat ein Verurkheilter die Wiederaufnahme der Untersuchung beantragt,
und die ihm zuerkannte Freiheitsstrafe wird bereits an ihm vollzogen, so hemmt die Wie-
deraufnahme der Untersuchung den ferneren Vollzug der Strafe nicht; es sei denn, daß
das Kreisgericht eine Hemmung den Umständen des Falles nach augemessen erachtet.
at der Vollzug der Strafe noch nicht begonnen, so soll damit bis auf Weiteres
Anstand genommen werden, ausgenommen bei wiederholten Anträgen auf Wiederauf-
nahme, welchen Falls das Ermessen des Kreisgerichteo über die Aussehung des Vollzuges
entscheidet.
Beseitigt sich die Verurtheilung des Angeklagten in Folge der Wiederaufnahme der
Untersuchung dadurch, daß nunmehr eine Einstellung der Untersuchung nach Art. 95
eintritt, oder das Kreisgericht oder die Anklagekammer des Appellations-Gerichtes nach
Art. 198 ausspricht, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu versetzen sei: so
hat derselbe dao Recht, öffentliche Bekanntmachung der Einstellung oder der gerichtlichen
Entscheidung zu verlangen.
Sechszehntes Kapitel.
Von dem Verfahren vor dem Einzelrichter.
Art. 343. Bei den vor die Einzelrichter gehörigen Ueberlretungen tritt die Staats-
anwaltschaft zwar in derselben Weise, wie bei anderen Verbrechen entweder von Amts-
wegen oder auf Antrag eines Betheiligten (vergl. Art. 4 und 47 fg. der Strafprozeß=
Ordnung), in Wirksamkeit, es können und sollen jedoch insoweit nicht für einzelne oder
mehrere Orte, sowie für einzelne oder mehrere Amtsbezirke besondere Vertreter der
Staatsamvaltschaft beslellt werden, Polizeibeamte, Verwaltungs, und Gemeindebeamte
und Forstbeamte, innerhalb ihres Wirkungskreises, die Rechtsverfolgung vor dem Einzel-
richter an Stelle des Staatbanwalts übernehmen. Sie sind dabei, soweit ihnen nicht
durch besondere Instruktionen eine selbstständigere Stellung angewiesen wird, dem Staats-
anwalte untergcordnet und haben dessen Weisungen zu besolgen. Der Staatsanwalt kann
auch jederzeit selbst sich der Rechtsverfolgung unterziehen.