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seine Vertheidigung. oder durch besondere nur bei ihm eingetretene Ereignisse, oder durch
sein besonderes Verschulden entstanden sind
Alle andere Kosten sind für die mehreren gleichen oder ungleichen Theilnehmer der-
gestalt gemeinschaftlich, daß zwar cin jeder nach Verhällniß seiner Theilnahme in einen
entsprechenden Antheil, sämmtliche Theilnehmer aber zu solidarischer Haftung zu verur-
theilen sind. Bei gemeinschaftlich begangenen Verbrechen aus FJahrlässigkeit fällt die soli-
urit m. weg.
61. Lossprechende Erkenmtasft und Erkenntnisse, daß der Angeschuldigte nicht in
den ainischb zu verseben sei, haben den Angeschuldigten zugleich von den Kosten frei zu spre-
chen, soweit sic nicht durch eigene wisendich falsche Angabe desselben verursacht worden sind.
Die Kosten sind in diesem Falle von dem Staake zu übernehmen. Nur bei Ver-
brechen, welche blos auf Antrag eines Betheiligten untersucht und von diesem als Privat-
Ankläger verfolgt werden, hat letzterer die Kosten zu tragen. Vertheidigungsgebühren
vergütet der Staat oder Privat-Ankläger nur den augestellten Anwälten und nur, sofern
dieselben durch die mündliche Vertheidigung entweder vor dem Geschwornengerichte oder
bei dem Kreisgerichte erwachsen sind; bei einer Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte
sedoch nur dann, wenn dem Angcklaglen ohme seinen Antrag lediglich von Amtswegen
ein Vertheidiger bestellt worden war.
Wird eine Untersuchung nach den Art. 95, 97 und 271 eingestellt, so ist der An-
eschuldigte mit Kosten zu verschonen. Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines
Peteilgen untersucht . bestraft werden, hal dann der die Einstellung beantragende
Betheiligte die Kosten zu übernehmen. Eine Uebereinkunft des Betheiligten mit dem An-
geschuldiglen, daß letzterer die Kosten abstatte, ist zulässig.
Art. 362. Ist ein Angeschuldigter wegen mehrer Verbrechen in Untersuchung ge-
zogen, und es erfolgt ein gemischtes, deuselben theils in den Anklagestand versetzendes,
theils nicht in denselben versetzendes, oder ein theils verurtheilendes theils freisprechendes
Erlenntuiß: so ist, wenn sich die Kosten nicht füglich absondern lassen, dem Angeschuldig-
ten ein nach richterlichem Ermessen festzustellender Theil der Gesammkkosten zur Last zu
legen und bezüglich von der Erslaltung durch den Angeschuldigten auszunehmen.
Nach demselben Grundsatze ist zu verfahren, wenn von mehren ween veeselben Ver-
brechens Angeklaglen der eine freigesprochen und der andere verurtheilt w
Art. 363. Wer durch wissentlich falsche Anzeige ein 8 i hat,
ist in die hierdurch entstandenen Kosten, auch in den außergerichtlichen Aufwand, welcher
dem Angeschuldigten verursacht wurde, zu verurtheilen.
Art. . Sind durch das Anschließen eines Beschädigten an das Strafverfahren
wegen eivilrechtlicher Ansprüche besondere Kosten entstanden, so fallen diese, wenn der
Angeschuldigte nicht verurtheilt wird, dem Beschädiglen zur Last. Es bleibt jedoch dem-
selben bei Betretung des Civil-Weges wegen seiner Ansprüche unbenommen, zugleich den
Ersab dieser Kosten zu fordern.