Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

489 
seine Vertheidigung. oder durch besondere nur bei ihm eingetretene Ereignisse, oder durch 
sein besonderes Verschulden entstanden sind 
Alle andere Kosten sind für die mehreren gleichen oder ungleichen Theilnehmer der- 
gestalt gemeinschaftlich, daß zwar cin jeder nach Verhällniß seiner Theilnahme in einen 
entsprechenden Antheil, sämmtliche Theilnehmer aber zu solidarischer Haftung zu verur- 
theilen sind. Bei gemeinschaftlich begangenen Verbrechen aus FJahrlässigkeit fällt die soli- 
urit m. weg. 
61. Lossprechende Erkenmtasft und Erkenntnisse, daß der Angeschuldigte nicht in 
den ainischb zu verseben sei, haben den Angeschuldigten zugleich von den Kosten frei zu spre- 
chen, soweit sic nicht durch eigene wisendich falsche Angabe desselben verursacht worden sind. 
Die Kosten sind in diesem Falle von dem Staake zu übernehmen. Nur bei Ver- 
brechen, welche blos auf Antrag eines Betheiligten untersucht und von diesem als Privat- 
Ankläger verfolgt werden, hat letzterer die Kosten zu tragen. Vertheidigungsgebühren 
vergütet der Staat oder Privat-Ankläger nur den augestellten Anwälten und nur, sofern 
dieselben durch die mündliche Vertheidigung entweder vor dem Geschwornengerichte oder 
bei dem Kreisgerichte erwachsen sind; bei einer Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte 
sedoch nur dann, wenn dem Angcklaglen ohme seinen Antrag lediglich von Amtswegen 
ein Vertheidiger bestellt worden war. 
Wird eine Untersuchung nach den Art. 95, 97 und 271 eingestellt, so ist der An- 
eschuldigte mit Kosten zu verschonen. Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines 
Peteilgen untersucht . bestraft werden, hal dann der die Einstellung beantragende 
Betheiligte die Kosten zu übernehmen. Eine Uebereinkunft des Betheiligten mit dem An- 
geschuldiglen, daß letzterer die Kosten abstatte, ist zulässig. 
Art. 362. Ist ein Angeschuldigter wegen mehrer Verbrechen in Untersuchung ge- 
zogen, und es erfolgt ein gemischtes, deuselben theils in den Anklagestand versetzendes, 
theils nicht in denselben versetzendes, oder ein theils verurtheilendes theils freisprechendes 
Erlenntuiß: so ist, wenn sich die Kosten nicht füglich absondern lassen, dem Angeschuldig- 
ten ein nach richterlichem Ermessen festzustellender Theil der Gesammkkosten zur Last zu 
legen und bezüglich von der Erslaltung durch den Angeschuldigten auszunehmen. 
Nach demselben Grundsatze ist zu verfahren, wenn von mehren ween veeselben Ver- 
brechens Angeklaglen der eine freigesprochen und der andere verurtheilt w 
Art. 363. Wer durch wissentlich falsche Anzeige ein 8 i hat, 
ist in die hierdurch entstandenen Kosten, auch in den außergerichtlichen Aufwand, welcher 
dem Angeschuldigten verursacht wurde, zu verurtheilen. 
Art. . Sind durch das Anschließen eines Beschädigten an das Strafverfahren 
wegen eivilrechtlicher Ansprüche besondere Kosten entstanden, so fallen diese, wenn der 
Angeschuldigte nicht verurtheilt wird, dem Beschädiglen zur Last. Es bleibt jedoch dem- 
selben bei Betretung des Civil-Weges wegen seiner Ansprüche unbenommen, zugleich den 
Ersab dieser Kosten zu fordern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.