7) Abschriften, die bei öffentlichen Behörden gefertigt werden, jeder Vogen von
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vier voll geschriebenen Seiten (§. 4), einschlüssig der ll- 3 Gr.
bei gebrochenen Begen .. .. . . 2Gr.
und so verhältnißmäßig nach - sterchichende volle Seiten werden für
einen halben Vogen, sonst aber gar nicht gerechnet. Extrakte, die wörtlich aus
einer anderen Schrift entnommen werden, und Akten-Verzeichnisse, die über eine
Seite betragen, werden ebenso angesebt; außerdem aber sind letztere frei, sowohl
in der Urschrift als im Duplikate, und erslere wie Ausfertigungen zu liquidiren
(Nr. 3 dieses Paragraphen).
Bagla ubigu us von n Abschriften oder - die uicht über einen W
fülle 2 Gr
und für jeden weiteren Bogen 3, wobei 45% Hcher % nur k r
beschriebene Vogen für voll gerechnet wird
9) Entscheidungen der Behörden, für die kein höherer oder. aie# Ansatz
ausdrücklich vorgeschrieben ist, sie mogen besonbers auegefertig oder nur zum
Protokolle gegeben werde 10 Gr
(ersteht sich letzteren Falles — wo nicht etwas Andered uedrictiich bestimmt
ist — außer dem Protokoll-Ansatze, jedoch einschlüssig der Eröffnung).
Die Entscheidungen bei öffentlichen Verhandlungen werden von dem
Ausatze für die Verhandlung selbst mit umfaßt.
Entscheidungen der Kreisgerichte in der Voruntersuchung auf ergriffene
Verufung gegen das Verfahren des Untersuchungsrichters 20 Gr. bis 3 Thlr.
Entscheidungen der Anklagekammer in der hommtesuh saur gegen die
Entscheidung des Kreisgerichteb ergriffenen Rekurs bis 4 Thlr.
Verweisungserkenntnisse des Kreisgerichtes #1 3 bis 4 Thlr.
Verweisungverkenntnisse der Anklagekammer . 1 Thlr. bis 6 Thlr.
Entscheidungen) des Ober. W#pellalion"-Gerichtett bei * öffentlichen Ver-
handlungen Thlr. bis 6 Thrr.
Oeffentliche Verzeneln einer s—lne von deren Beginne
bis einschlüssig der Eröffuung des Spruchs:
a. vor Einzelrichten 209 Gr. bis 3 Tolr.
b. vor Kreisgerichten 2 Tr bis 8
c. vor Geschwornengerichtten 3 bis 12