Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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5. 9P. 
So oft die Kosten außer allem Verhällnisse zu der Größe der ungesetzlichen That 
und zu der Vermögenslage des Zahlungpflichtigen erscheinen, sind die zuständigen Ein- 
zelrichter und Kollegial-Gerichte ermächtiget, die Kostenzahlungepflicht (einschlüssig der Ver- 
läge) auf einen runden Betrag nach pflichimähigem Ermessen zu beschränken. 
Dritter Abschnitt. 
Ansätze für die Arbeiten der Staatsanwaltschaft. 
S. 10. 
1) Für die Anklageschrift nach Wichtigkeit und Umfang der Sache, und zwar: 
a. bei der Verhandlung vor einem Einzelrichter wenn eine sacße „c 
übergeben wurde 2 Thlr. 
Wein jedoch nach Art. 49 und 343 der .—N- ein Privat- 
Ankläger oder ein Polizei-, Verwaltungs-, Gemeinde, oder Forst-Beam- 
ter an der Stelle des Staatsanwalles auftriktt, so ist für die von dem- 
selben erstattete Anzeige nur zu liquidiren 3 Gr. bis 15 Gr. 
b. bei der Verhandlung vor einem Kreinsgerichte 2 Thlr. 8 Thlr. 
. bei Verhandlungen vor dem Geschwornengerichte 3. 12 
Bemerkung. In diesen Ansähen ist die Gebühr für das dem Ge- 
richte zu übergebende und das einem Angeklagten zuzustellende Exemplar 
mit begriffen. Müssen wegen einer Mehrzahl von Angeklagten oder 
aus sonst einem Grunde noch weitere Exemplare übergeben werden, so 
ist für solche eine Schreibegebühr von 3 Gr. für den Vogen noch be- 
sonders anzuseten. 
2) Für die öffenkliche mündliche Verhandlung, und zwar 
o. vor einem Einzelrichter . . . !"bi82Thlk 
Wenn jedoch nach Art. 49 und 343 der FSanenspan ein 
Privat-Ankläger oder ein Polizei., Verwaltungs-, Gemeinde= oder Forst- 
Beamter an der Stelle des Skaatbanwaltes austritt so ist für die Ver- 
handlung nur zu liquidiren . 3 Gr. bis 15 Gr. 
b. vor Kreisgerichten . . 1, 2, 3, 4 Thlr. 
. vor dem Appellationsgerichte zuins Ober- 
Appellations-Gerichte 2, 3, 4, 5=
	        
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