Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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angelesenheiten dergestalt vorgenommen, daß nicht erst nach Hause zurückgekehrt werden 
kann, so sind die Diäten eines ganzen Tages unter die verschiedenen Angelegenheiten ver- 
hältnißmäßig zu vertheilen. 
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Transport-Kosten (F. 14). 
4) Gensdarmerie-Wachtmeistern, deldwebeln, wenn sie zur Assi- 
jägern tenz der Justiz . 16 Gr. 
5) Gensd'armen (Husaren) 2 oder Polizei aufge- . 10 Gr. 
6) Soldaten, Feldjägern . .botcnwekdcn . Gr. 
Berittene Gensd'armen (Husaren), mit Einschluß der Wachtmeister, 9 
wenn sie außerhalb ihres Stalions-Bezirkes oder doch auf mehr als vier Stunden Ent- 
fernung von Ihrem Stations-Orte requirirt werden, neben den Diäten 5 Gr. Futtergeld, 
und im ge sie Tag und Nacht abwesend sind, 10 Gr. Juttergeld und 2½ Gr. 
Stallgeld. 
Die obigen Bestimmungen über die Berechnungen der Zeitdauer einer Abwesenheit 
gelten auch bei den unter 4—6 aufgeführten Personen. 
Der Diaten-Bezug fällt bei den unter 4—6 Genannten hinweg, wenn die dienst- 
leistende Mannschaft Quartier mit Natural-Verpflegung nach darüber bestehenden 
besonderen Vorschriften erhält. 
K. 12. 
Außerhalb der Flur ihres Wohnortes abgeordneten Richtern als solchen, sofern sie 
Mütembersctigte 2 Mitglieber d des Wpellatione: Geriche oder Obet · Appellalions·- Gerichte 
Thlr. 
Wohnung über nach in belbate Z ein und Trinlgelder r werden Te 
ders vergütet mit zusammen 
Die Vestimmungen des vorigen Paragraphen über die Berechnung der Zeitdauer 
einer Abwesenheit gelten auch hier. 
Die Kreisgerichts-Direktoren liguidiren wie die Mitglieder des Appellations- und 
Ober-Appellations-Gerichtes. 
S. 13. 
Staatsan wälte liquidiren bei nothwendigen Reisen wie der Mntersuchungsrihter, 
Ober--Staatsanwälte und der General-Staatsanwalt haben auf die im F. 12 angegebenen 
Sähe Anspruch. Substituten stehen dem Hauptbestallten gleich.
	        
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