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b. An Transport= und Versaumniß· Erlühre sur iede Meie l.r-
der Hinreise Thlr.
und eben so viel in die ä wenn bicselbe nicht an demselben Tage
erfolgt; ist dieses der Fall, so ist für die Rückreife nur die Hälfte an-
zusepen. Beträgt die Eusenng weniger als eine Meile, so wird diese
für voll angenommen; bei größeren Entfernungen werden diese Kosten
nach Viertelmeilen vergütet, wobei die Beträge unter einer Viertelmeile
nicht berechnet werden.
Anmerkung 1. Die Höhe der Diäten, Transporl= und Versäumnißgebühren ist
in jedem einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Erwerbsverhältnisse und die übrigen Ver-
hältnisse der Sachverständigen und die örtlichen Preise der Lebensbedürfnisse und der Trans-
port-Mittel zu ermessen.
Aumerkung 2. Neben der unter a. und l. bestimmten Vergütung findet ein Er-
sab der Kosten für Wohnung, Bedienung, Wagenmiethe, Trink-, Wege= und Brücken-
elder oder anderer Auslagen nicht Statt; sollte jedoch der Sachverständige in besonderen
hallen nachzuweisen im Stande sein, daß bum durch die Reise größere Kosten verursacht
worden und daß diese wirklich nothwendig gewesen sind, so müssen ihm solche vollständig
vergütet werden.
Anmerkung 3. Werden Staatobeamte als Sachverständige uczogen, so erhal-
“- sie, vorausgeseht, daß sie nicht für derartige Geschäfte besonders firirt sind — in wel-
zn Falle sie eine Vergütung nur dann beanspruchen können, wenn und insoweit ein
#hlungasshe er Inkulpat in die Kosten verurtheilt wird — diejenige Vergütung an Diä-
ten und Negek,aa, welche ihm bei Reisen in Dienstangelegenheiten taxmäßig zukommt.
3) Für — nothwendig — schriftliche Gutachten, Uebersetzungen, Pläne,
Zeichnungen und ihuiche usurbeitungen mit Einshu, der ctwaigen Rein-
schriften 0 Gr. bis 2 Thlr.
Bsir weilläufige oder shwieng, anertlich zenuch wissenschaftliche Arbeiten
ist die Vergütung nach Verhältniß der zur Anfertigung erforderlichen Zeit und
Mühe angemessen zu erhöhen.
Anmerkung. Hinsichuch der Staatsbeamten gilt die Beschränkung der lehten An-
merkung (Ziff. 2, Anmerk. 3).
4) Die Vorschriften unter 1 bis 3 fünden auch bei Abschäbung en Anwendung,
gcd h nit der näheren Bestimmung, daß dem Taxator an Gebühren vergütet
werden
aK dũr die Abschähung von solchen Gegenständen, zu deren Würderung
keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich sind, wenn der Werih
der abgeschätzten Sachen au die Summe von 20 Thlr. nicht
übersteigt . 5 Gr.
. 76