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IX Die Expeditions-Gebühr für eine Estafette beträgt 15 Sgr.
X Nur die Posl-Anstalt des Absendungsorts, oder wenn die Eftafette
aus einem fremden Postgeblete kommt, die zuerst berührte Norddeutsche Post-
Station ist zur Ansetzung der Expeditions-Gebühr berechtigt.
srrr u#t ein Estafetten-Pferd bssont nach demselben Sagze,
welcher sr ein Courier-Pferd feststebt (siehe . 56 Abs. I.
Das etwaige Chausseegeld, so wie die sonstigen Communications-
Abgaici werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten
Tarifen erhoben.
Die Rittgebühren werden nach der wirklichen postmäßigen Ent-
fernung berechnet
XIV Bei Estafetten nach Orten unter zwei Meilen erfolgt die Berechnung.
der tarifmäßigen Gebühren nach denselben Grundsähen, ke bezüglich der
Ertraposten 2c. nach Orten unter zwei Meilen im § 56 Abs. XXXV und
XXXVII vorgeschrieben sind.
XV. WMünscht der Absender einer Cstafette, welche nur bis zur nächsten
Station oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden
kann, die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette
überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb
sechs Stunden nach seiner Ankunft und nicht vor Ablauf von so viel Stunden,
als die Tour Meilen hat, antreten kann. Der Absender der Depesche muß
seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Post-Anstalt anzeigen,
damit der Postillon danach angewiesen werden kann. Für den Rücktritt wird
dann nur die Hälfte der reglementsmäßigen Rittgebühren gezahlt.
XVI Die Erhebung des Chaussegeldes und der senstigen Communications=
Abgaben geschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für die Tour
als für die Retour. Die Erpeditions-Gebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten.
XVII Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung
werden am Beslimmungsorte 5 Sgr. erhoben
XVIII Füör estafettenmäßige Veserder von Sendungen auf Eisenbahnen
werden erhoben:
8 die Estasekten-Expeditions-Gebühr (Abs.
5b) das vom Euwfänger zu entrichtende —N für jede Estafetten-
e mit 5 Sgr;
außerdem, wenn wegen mangeinder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur
Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß:
das tarifmäßige Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf
einem Platze dritter Klasse, und wenn mit dem betreffenden Zuge