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Abschristen, Niederschriften und Reinschristen, die mehr als eine Seite füllen, müssen
auf jeder 24 Zeilen, bei Briesseiten in Quart mindestens 16 Zeilen enthalten.
S. 23.
Berechnung der Stunden.
Wo Ansähe nach Stunden der Dauer eines Geschäftes bestimmt sind, werden nicht
volle Stunden als halbe Stunden gerechnet, und bei Geschäften über eine Stunde
kommt der Mehrbetrag, welcher eine halbe Stunde nicht erreicht, gar nicht in
Anschlag.
KS. 24.
Berücksichtigung des inneren Gehaltes.
Bei der Prüfung ist in allen Fällen, auch wo die Vogenzahl den Ansatz bestimmt,
der innere Gehalt der Arbeit zu berücksichtigen; daher kann, wo die Taxe einen Spiel-
raum zuläßt, gründliche Kürze den höheren Ansatz zulässig machen.
Aus demselben Grunde ist auch jeder Ansatz für eine offenbar ganz unnöthige Ar-
beit oder Handlung zu streichen und bei bloßen Wiederholungen und unnützen Weikläufig
keiten — jedoch nur in diesen Fällen — unter den Betrag nach der Vogenzahl herab-
.
Für solche Handlungen insbesondere, welche wegen kulbefer Versäumniß des Sach-
walters nicht zu berücksichtigen sind, ingleichen für ganz — wenn auch nur in der ange-
brachten Maße — unstatthafte Anträge und für frivole Nenemuel. sind dem Sachwalter
die Gebühren und Verläge zu streichen, dafern nicht etwa vorwaltende besondere Um-
stände dem Sachwalter zur Entschuldigung gereichen und den Vorbehalt der Kosten
rechtfertigen.
g. 25.
Nachweisung der Gebühren.
Jede Gebührenforderung must durch öffentliche oder durch genau geführte Privat-
Akten gerechtferligt werden.
Ausnahmsweise, wenn eunlweder der Gewaltgeber der Vorlegung der Privat-Aklen
widerspricht, oder wenn der Sachwalter selbst auf seine Pflicht versichert, daß solche un-
absichtlich auf seiner Seile verloren gegangen seien, können auch ordentlich geführte Spor-
telbücher zur Nachweisung dienen. Auf die Richtigkeit dieser Bücher hat jedoch der Sach-
walter eidlich anzugeloben, sobald solches der Zahlungspflichtige beantragt.