Anmerkung 4. Bei Abwartkung auswärtiger bloßer Publikations-Termine
findet niemals ein Ansatz für Reisekosten Statt.
Schreibegebühren:
von jedem Bogen Ablpest, d Reinschrist.. 3 r.
bei gebrochtnen oder Briefbo 2 Gr.
und so verhältnißmäßig 440 —im fürrshsen volle Seiten werden für
einen halben Bogen, sonst aber gar nicht berechnet.
Schriftliche Eingaben und Aufsähe jeder Art, insofern sie * schon, ihren
besondern Ansatz haben, von jedem voll geschriebenen Bogen . o Gr.
für Seiten verhältnißmäßig, wenigstens abe . Gr.
für die Eingabe.
Anmerkung. Für überflüssige Ueberreichungsschreiben, z. B. bei Klagen und
Vertheidigungsschriften, ingleichen für Schreiben, mittelst welcher Vollmach-
ten übergeben werden, darf gar nichts und für Frist= oder Termins-Proro-
gations-Gesuche nur daun etwas liquidirt werden, wenn die Veranlassung
desselben — abgesehen von Krankheitöfällen — nicht in der Person des
Rechtsanwaltes liegt.
Termine, Abwartung derselben vor öffentlichen Behörden, stehe mündliche Verhand-
ungen.
Unte rredungen, wenn sie die Information in der Sache bchucce, da für letztere
in geeigneten Fällen bereits ein Ansatz Statt findet: Nichts
Außerdem aber bei Besprechung des Vertheidigers mit Angeschuldigten (iedoch mit
Ausnahme aller solcher Unterredungen, welche bloße Aufragen und Erlundigungen über
den Stand des Prozesses oder der Sache überhanpt betreffen, wofür ein Ansat in der
egel gar nicht und der nachfolgende ausnahmsweise nur dann ’W wenn der Ge-
waltgeber den Sachwalter ausdrücklich zu sich einlud) 0 Gr. bis 15 Gr.
und bei mehr als einstündiger Dauer, von jeder Stunde darüber den so viel.
Vei Unterredungen, welche weder die Information zur Sache, noch auch Anfragen
und Erkundigungen über den Stand des Prozesses oder der sonstigen Angclegenheit zum
Gegenstande haben, sindet, außeer obiger Gebühr, auch noch ein Ansahz für den Weg nach
der unter dieser Nubrik gegebenen Norm in dem Falle Stalt, wenn die Unterredung auf
ausdrückliches Begehren des Gewaltgebers außerhalb der Wohnung des Sachwalters ge-
halten wurde.
Verhandlungen, mündliche, jeder Art — blos mit Ausschluß der öffentlichen Ver-
theidigungen — sie mögen vor öffentlichen Behörden Statt finden oder anderwärks,
mit Einschluß des diesfalls zu machenden Weges in dem Wehnorte, n wenn -P icht
über eine Stunde dauern. .. .. G
bei längerer Dauer für jede weitere Sunddt . 7 Gr.
jedoch für den ganzen Tag nie üdber. 3 8Thr.