Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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52. Regierungs-Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes wegen Aufhebung der Patrimonialgerichts- 
barkeit vom 28. März d. J. betreffend. 
Behufs der Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung der Patrimonialgerichts- 
barkeit vom 28. März dieses Jahres wird mit Höchster Genchmigung verordnet: 
S. 1. 
Das gedachte Gesetz tritt, so weit nicht im S. 1. des Anhangs unter O elwas 
Anderes bestimmt worden, mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft. Zu dieser Zeit 
haben daher die Patrimonialgerichtsbehörden und die Inhaber geistlicher mit patrimo- 
niellen Befugnissen ausgestatleter Lehne die Gerichtshandels= und Consensbücher, Akten, 
Urkunden und andere Schriftstücke an die für den betreffenden Gegenstand nach dem 
Gesete über die Organisation der Justiz= und Verwaltungsbehörden vom 1. dieses Monats 
zuständige Fürstliche Behörde abzugeben, sich auch schon vorher über die Art der Ueber- 
gabe mit den ihnen zu diesem Behuse durch die Landesregierung namhaft zu machenden 
künftigen Vorsländen der neuen Behorden in'o Einvernehmen zu seben. " 
Die Uebergabe ist an jede zur Uebernahme berufene Behörde auf Grund eines voll- 
ständigen Verzeichnisses zu bewirken und, falls die Reichhaltigkeit des Materials eine 
Vertheilung in mehrere Uebergabe-Akte nöthig machen sollte, zuvörderst auf die im Gange 
befindlichen Rechts= und Geschäfts-Sachen zu richten. 
8. 2. 
Ueber die bis zum 1. Oltober d. J. unberichtigt gebliebenen Gerichtskosten ist eben- 
salls für jede Fürstliche Behörde rücksichtlich der an sie übergehenden Sachen durch die 
Patrimonialgerichtsbehörden ein Verzeichniß auszustellen und ersterer zu übergeben. Die 
Einziehung erfolgt durch die Fürstlichen Justizbeherden im Wege des geordneten Mahn- 
und Exekutionsverfahrens; die eingehenden Reste haben diese Behörden mit Wesschluß der 
zufolge des Gesetzes vom 4. März dieses Jahres liguidirten, au die Landessalarienkafse 
abzulieseruden, Zuschlagsprozente (I. 4.) an die Forderungsberechtigten gegen aktenmäßige 
Vekundung des Empfangs von Zeit zu Zeit auszuzahlen.
	        
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