Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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53. Gesetz, 
die Aufhebung des befreiten Gerichtsstandes 
bekreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
verordnen hierdurch in Ausführung des §. 38 der Verfassung mit Zustimmung des 
Landtags: 
KS. 1. 
Der privilegirte Gerichtssland für Personen, Grundstücke und diesen gleichstehende 
Gerechtsame, ingleichen der privilegirte Gerichtsstand des Fiskus und anderer juriflischer 
Personen wird hiermit — unter Vorbehalt der in den §§. 3. ff. angegebenen Ausnahmen 
— aufgehoben. 
S. 2. 
Jeder steht unter dem Gericht, welches für den Bezirk seines Wohnsitzes zunächst 
und unmiltelbar bestellt ist. 
Für den Gerichtsstand des Fiskus und der öffenklichen Anstalten des Landes ist der 
Sih der dieselben in dem betreffenden Falle zunächst vertrelenden Verwaltungsbehörde, für 
den Gerichtssland von Korporationen und juristischen Personen der Siß des betreffenden 
Vorstandes maßgebend, so weit nicht rücksichtlich ausländischer Versicherungsanstalten etwas 
Anderes vereinbart ist. 
S. 3. 
Im dinglichen Gerichtsstande stehen Grndstücke unter dem# Gerichte, in dessen Be- 
zirke dieselben gelegen sind, Gerechtsame unter dem Gerichte, in dessen Bczirke sie auszu- 
üben sind, oder in welchem die Sache sich befindet, auf welche sie sich beziehen.
	        
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