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53. Gesetz,
die Aufhebung des befreiten Gerichtsstandes
bekreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
verordnen hierdurch in Ausführung des §. 38 der Verfassung mit Zustimmung des
Landtags:
KS. 1.
Der privilegirte Gerichtssland für Personen, Grundstücke und diesen gleichstehende
Gerechtsame, ingleichen der privilegirte Gerichtsstand des Fiskus und anderer juriflischer
Personen wird hiermit — unter Vorbehalt der in den §§. 3. ff. angegebenen Ausnahmen
— aufgehoben.
S. 2.
Jeder steht unter dem Gericht, welches für den Bezirk seines Wohnsitzes zunächst
und unmiltelbar bestellt ist.
Für den Gerichtsstand des Fiskus und der öffenklichen Anstalten des Landes ist der
Sih der dieselben in dem betreffenden Falle zunächst vertrelenden Verwaltungsbehörde, für
den Gerichtssland von Korporationen und juristischen Personen der Siß des betreffenden
Vorstandes maßgebend, so weit nicht rücksichtlich ausländischer Versicherungsanstalten etwas
Anderes vereinbart ist.
S. 3.
Im dinglichen Gerichtsstande stehen Grndstücke unter dem# Gerichte, in dessen Be-
zirke dieselben gelegen sind, Gerechtsame unter dem Gerichte, in dessen Bczirke sie auszu-
üben sind, oder in welchem die Sache sich befindet, auf welche sie sich beziehen.