Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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8. 4. 
Der in Ansehung gewisser Rechtsangelegenheiten geordnete besondere Gerichtsstand 
(Gerichtssland der Erbschaft, des Arrestes, des Conlrakts, des verübten Verbrechens u. s. w.) 
besteht auch ferner; doch tritt für geistliche Sachen lediglich der allgemeine Gerichtsstand 
(5. 2.) ein. 
Rücssichtlich des Verfahrens bei Defraudation von Abgaben und bei Contraventionen 
egen die Gesetze über Zölle und indirecte Steuern bewendet es bei der Kompetenz der 
betreffenden Verwaltungsbehörden mit der durch die Strasproceßordnung bedingten Be- 
schränkung. 
5S. 5. 
Der Landesfürst und die sämmtlichen Mitglieder des Fürstlichen Hauses haben bei 
dem Kreisgerichte Recht zu nehmen. 
Dasselbe ist in gleicher Weise die zunächst zuständige Behörde für Mitglieder aus- 
wärliger Regentenfamilien, sofern sie im Fürstenthume Recht zu nehmen haben. 
S. 6. 
Militairpersonen haben in Straffachen nach Maßgabe der durch das Bundesgesetz 
vom 29. December 1867 eingeführten Königlich Preuhischen Militairstrafproceßordnung 
mit den in letterer bezeichneten Ausnahmen ihren Gerichtsstand bei den Militairgerichten. 
Außer dem Vereiche dieses befreiten Gerichtsstandes jedoch, namentlich in allen bürgerlichen 
Rechtssachen, sind auch Militairpersonen den Eivilgerichten untenvorfen und der Ort der 
jeweiligen Garnisonirung oder des aktuellen Aufenthalts ist für die Kompetenz des Ge- 
richts bestimmend. 
Auf Militairpersonen, welche bereits vor dem 1. Octkober 1867 pensionirt worden 
sind, leidet die Bestimmung des §. 2. unbeschränkte Anwendung. 
8. 1. 
Klagen gegen Einzelrichter, welche nach obigen allgemeinen Bestimmungen vor die 
von denselben verwaltete Justizstelle gehören würden, sind beim Kreisgerichte einzurcichen, 
welches, wenn der Streitgegenstand zur Kompetenz eines Einzelrichters gehört, einem 
solchen oder einem Mitgliede des Kreisgerichts zur Verhandlung und Entischeidung 
Auftrag giebt. 
S. 8. 
Der privilegirte Gerichtsstand für allodificirte Rittergüter wird aufgehoben. Für 
andere Ritlergüter besteht bis auf Weiteres noch ein privilegirter dinglicher Gerichtsstand
	        
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