Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

S. 10. 
Von der Einlassungs= und Einredeschrift wird unverzüglich dem Kläger ein Duplikat 
zugefertigt mit der an den Nand desfähenn zu setzenden Auflage: binnen vierzehn Tagen 
auf die vorgebrachten Einreden, soweit sie Thatsachen zu ihrer Begründung enthalten, 
bei Strase des Eingesländnisses, sich einzulassen und die ihm zustehenden Repliken, bei 
Strafe des Ausschlusses, vorzutragen. 
S. 11. 
Auf gleiche Weise ergeht an den Beklagken bei Mittheilung des Duplikats der Re. 
plik die Auflage: binnen 14 Tagen auf die eigentlichen Repliken, bei Strafe des Einge- 
ständnisses, zu antworten. 
KS. 12. 
Was von der Form der Einlassung auf die Klage verordnet worden ist (§. 9), gilt 
auch von der Einlassung auf die thatsächlichen Einreden, Repliken, Dupliken u. s. w. 
S. 13. 
Mit der Duplik schließt sich dan Verfahren, es wäre denn, daß in derselben neue 
thatsächliche Behauptungen zur Entkräftung eigentlicher Repliken vorkämen, welchen Falles 
auf die oben geordnete Weise (§§. 10 und 11) der Kläger zur Triplik und unter Uleichen 
Voraussetzungen der Beklagte zur Quadruplik aufzufordern ist. 
8. 14. 
Schon früher, als mit der Duplik, schließt das Verfahren, wenn ein Theil sich an 
einer ihm obliegenden Schrift versäumt, oder wenn der Richter findet, daß der letzte Par- 
teivortrag keine erheblichen thatsächlichen Momente mehr enthält. 
8. 15. 
Keine Partei ist verpflichtet, sich des Beweismittels des Eidesantrags über die in 
fzc Klage oder in dem Verfahren über dieselbe vorgebrachten Thatumstände früher als im 
Verberehen (55. 22 ff.) zu bedienen. 
Wird jedoch — was freisteht — in der Klage oder in einer Schrift des ersten Ver- 
sahrens über alle oder einzelne darin enthaltene thatsächliche Behauptun en der Eid auge- 
tragen, so hat der Gegner in der ihm zunächst zustehenden Schrift, in Hemähbeit desfall- 
siger in die Ladung zum Güte= und Rechtstermin, beziehentlich in das richterliche Zufer- 
tigungsdekret (§. 10) aufzunehmender Bedeutung zu erklären, ob er den angetragenen 
Eid annehme, zurückgebe oder sein Gewissen mit Beweis vertreten wolle. Unterläßt er
	        
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