Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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biese Eillärung, so wird er dieses Wahlrechts verlustig und der Eid ist für angenommen 
zu achten. 
Die Zurückgabe des Eides darf der Deferent ablehnen, wenn er einen Eid nur über 
Nicht= oder Nichtauder#wissen, und Nichtl. und Nichtandersglauben, der Delat aber den 
Wahrheitseid schwören kann. 
8. 16. 
In den nach §5. 10 bis 13 zu erlassenden Mittheilungsverordnungen oder Rand- 
beschlüssen kann und soll der Richter auch zugleich wegen der Proceßlegitimationen und 
anderer Nebenpunkte die erforderlichen Auflagen erlassen, ohne damit bis zum Bescheide 
Anstand zu nehmen. 
Gegen solche Auflagen findet kein Rechtemittel, sondern nur Vorstellung Statt, über 
welche dann im nächsten Erkenmtnisse zu sprechen ist. 
F. 17. 
Inrotulationstermine finden nicht weiter Statt. 
S. 18. 
ei der Vorladung zur Bescheidseröffnung ist zugleich die Mittheilung des Dupli- 
kats % an den Gegner zu bewirken. 
in Bescheide (ersten Erkennknisse) ist auch über den geschehenen Eidesantrag 
(6. , t6 kgerignenn Falles selbst definitiv, durch Eidesleistung bedingt, zu erkennen. 
b. im Executioprocesee. 
S. 19. 
Das in den §§. 4—18 geordnete Verfahren tritt, soweit die Natur dieser Proceß- 
art es zuläßt, auch bei erhobenen Exerutiv-Klagen ein, jedoch mit folgenden Modi- 
fikationen: 
1) Alles, was die angezogenen §§. von der Einlassung und der Strafe des für 
geschehen anzunehmenden Eingeständnisses enthalten, versteht sich hier von An- 
erkennung der Urkunden und von Annahme dieser Anerkennung 
zur Strafe. 
2) die Erklärung über die der Klage zum Grunde liegenden und dieser nur in 
einfacher Abschrist beizugebenden, im Termine aber urschriftlich Vorzulehenden 
Urkunden (Dokumente), sowie das Vorbringen der Einreden, und das 
legen der sie begründenden urkundlichen Beweismittel (Dokumente) muß vog 
wendig spätestens im Termine geschehen.
	        
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