Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Vehufs der Einreichung der besonderen Vernfungsdeductionsschrift, soweit solche nach 
deu vorstehenden Bestimmungen gestattet ist, und der Gegendeductionsschriften ist nur eine 
einmalige Fristerstreckung zulässig. 
b. in den summarischen PFrocessen. 
g. 36. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen sind auch bei Berufungen im 
summarischen Processe anzuwenden, jedoch mit der Abweichung, daß 
wenn der Einzelrichter die Entscheidung abgegeben hat, die Berufungsschrift 
und ue Resutationsschrift bei diesem eingereicht werden, 
b. in den nach dem Gesetze vom 24. December 1852 zu verhandelnden Rechtssachen 
die Beschwerden nach der Vorschrist des F. 56 desselben Gesetzes sofort bei Einwendung 
der Appellation zu begründen sind, und eine besondere Deductionsschrift ausgeschlossen ist, 
DC. die Gegenausführungsfrist uur 8 Tage enthält, und 
d. die Akten nach Eingang der Gegenausführungsschrift, oder nach Ablauf der des- 
fallsigen Frist je nach dem Betrage der Beschwerden entweder an das Kreisgericht oder 
an das Appellationsgericht einzusenden sind. 
g. 37. 
So oft gegen solche Verfügungen, die ohne vorgängiges Gehör beider Tbeie er· 
lassen worben, ein Rechismittel (Extrajudicial· Appellation) eingelegt wird, ist die Recht · 
fertigung desselben durchaus gleich mit der Einwendung zu verbinden, und der Richter 
nächster Instanz hat hierauf ohne Weiteres äu erkennen, wenn nicht aus besonderen Grũn · 
den nöthig gejunden wird, den Gegeutheil in einer diedfalls zu sehenden Stägigen Frist 
erft zu hören. 
VI. Exekutions. krsugic L#quidatlonsinstanz. 
Für alle Prozeßarten gelten in der Sneonen nachstehende Bestimmungen, so- 
weit nicht im Wechselprozesse nach §. 21 elwas Anderes geordnet. ist 
Die sogenannten Berechnungstermine sind aufgehoben. 
Der Implorant hat in seinem Exekutious-Antrage alle Haupt und Rebenforderungen 
an Zinsen, Kosten u. s. w. einzeln zu verzeichnen und, soweit sie sich nicht aus dem rechts- 
kräftigen Erkenutnisse oder einem demselben rechtlich gleichstehenden Akte von selbst recht. 
fertigen oder sonst aus den Akten hervorgehen, glaubhaft zu belegen. Demnächst hat der- 
selbe gleichgeitig die Art wie, und die Gegenstände, in welche die Hülfe rst vterden
	        
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