Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
25.
(Ausgegeben den 19. September 1868.)
55. Gese 6,
über
die Besteuerung der Hunde.
Wir Heinrich der ZIwei und Jwanzigste von Gottes Gnaden ülterer
Linie souveräner Fürst Rcuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
f Krannichfcld,Gc1-a,SchlcizundLobcnstcinzc.
finden Uns bewogen, mit Zustimmung des Landtags Folgendes zu verordnen:
K. 1.
Jeder Hund, welcher im Fürstenthume gehalten wird, ist von seinem Besitzer mit
zehn Silbergroschen jährlich zu verstenern. Ausgenommen hiervon sind die Hunde von
Fremden, wenn diese nicht über ein Vierteljahr in einem inländischen Orte verweilen,
sowie Hunde, welche noch an der Mutter saugen, bis zu dem Alter von zwei Monaten.
S. 2.
Der im §. 1 bestimmte Steuersahz steigt auf Zwei Thaler jährlich für jeden Luxus-
Hund, d. h. für jeden solchen Hund, den sein Besiher nur zum Vergnügen hält, ingleichen
für jeden zweiten, dritten und weitern Hund des nämlichen Besihers, oder mehrerer zu
derselben Haushaltung Gehörigen, sofern nicht Gewerbsbedürfniß eine Ausnahme noth-
wendig macht. Ob dies der Fall, sowie darüber, ob ein Hund zum Vergnügen gehalten
wird oder nicht, entscheidet zunächst der Gemeinde-Vorstand, in zweiter und letzter Instanz,
das Landrathoamt. Jür den Hundehandel und für den gewerbsmäßigen Betrieb der
Hundezucht und der Hundeabrichtung ist jedoch eine solche Nothwendigkeit niemals zu
berücksichtigen.
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