Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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S. 3. 
Die nach den ö§s. 1 und 2 zu entrichtenden Steuern fließen in die Fürstliche 
Landeskafse. 
S. 4. 
Die Steuer wird in halbjährigen Terminen und zwar jedesmal in den ersten 14 Tagen 
des Jannars und Juli's an die mit der Erhebung belranten Bezirks-Einnehmer vorausbezahlt. 
Für einen im Laufe des Halbjahres angeschafften Hund ist sie innerhalb der ersten 
14 Tage nach der Erwerbung in ihrem vollen halbjäbrigen Vetrage zu emtrichten, wenn 
nicht der neue Hund uur an die Stelle eines abgängigen und bereits versteuerten Hundes 
vaseizen Besihers getreten ist. 
uüͤr einen vor dem Beginne rines neuen Steuer-Termins abgängigen Hund findet 
irgend eine Zurückzahlung nicht Sta 
8. 6. 
r die Steuer vor Ablauf der im 8. 4 bestimmten Fristen nicht m*. ist 
der Eerotan derselben schuldig und wird, neben Nachzahlung der Streuer, das erste 
Mal mit dem doppelten, in Wiederholungsfällen mit dem vierfachen Steuerbetrage bestraft. 
Diese Strasgelder fließen in die HFürstliche Landeskasse. 
Wegen rückständiger Steuern findet das rücksichtlich der Beitreibung rückständiger 
Gewerbe= und Einkommensteuern bestehende Mahn-- und Exccutionsverfahren Statt. 
5. 6. 
Die Fatgegenstehenden Bestimmungen, iusbesondere in dem landesherrlichen Mandate 
vom 14. August 1823, dem Publikandum vom 30. März 1825 und der Regierungs- 
bekanntmachung vom 12. Oktober 1860 werden hiermit aufgehoben. 
S. 7. 
Gegenwärtiges Gesct. wiit, mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft, jedoch mit 
der Modifkkation, daß an I. Oktober nur die Hälfte eines halbjährigen Termins ent- 
richtet wird und erst vom l Januar 1869 an die vollen halbjährigen Zahlungstermine 
eintreten. 
5. 8. 
Die zur Aueführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen sind von Unserer 
gierung zu treffei 
Urkundlich 7 Wir dieses Geseh eigenhändig vollzogen und unser Fürstliches 
Inslegel bessi lassen. 
Greiz, den 19. September 1868. 
(L. S.) Heinrich IXII. 
Dr. Herrmann.
	        
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