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S. 3.
Die nach den ö§s. 1 und 2 zu entrichtenden Steuern fließen in die Fürstliche
Landeskafse.
S. 4.
Die Steuer wird in halbjährigen Terminen und zwar jedesmal in den ersten 14 Tagen
des Jannars und Juli's an die mit der Erhebung belranten Bezirks-Einnehmer vorausbezahlt.
Für einen im Laufe des Halbjahres angeschafften Hund ist sie innerhalb der ersten
14 Tage nach der Erwerbung in ihrem vollen halbjäbrigen Vetrage zu emtrichten, wenn
nicht der neue Hund uur an die Stelle eines abgängigen und bereits versteuerten Hundes
vaseizen Besihers getreten ist.
uüͤr einen vor dem Beginne rines neuen Steuer-Termins abgängigen Hund findet
irgend eine Zurückzahlung nicht Sta
8. 6.
r die Steuer vor Ablauf der im 8. 4 bestimmten Fristen nicht m*. ist
der Eerotan derselben schuldig und wird, neben Nachzahlung der Streuer, das erste
Mal mit dem doppelten, in Wiederholungsfällen mit dem vierfachen Steuerbetrage bestraft.
Diese Strasgelder fließen in die HFürstliche Landeskasse.
Wegen rückständiger Steuern findet das rücksichtlich der Beitreibung rückständiger
Gewerbe= und Einkommensteuern bestehende Mahn-- und Exccutionsverfahren Statt.
5. 6.
Die Fatgegenstehenden Bestimmungen, iusbesondere in dem landesherrlichen Mandate
vom 14. August 1823, dem Publikandum vom 30. März 1825 und der Regierungs-
bekanntmachung vom 12. Oktober 1860 werden hiermit aufgehoben.
S. 7.
Gegenwärtiges Gesct. wiit, mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft, jedoch mit
der Modifkkation, daß an I. Oktober nur die Hälfte eines halbjährigen Termins ent-
richtet wird und erst vom l Januar 1869 an die vollen halbjährigen Zahlungstermine
eintreten.
5. 8.
Die zur Aueführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen sind von Unserer
gierung zu treffei
Urkundlich 7 Wir dieses Geseh eigenhändig vollzogen und unser Fürstliches
Inslegel bessi lassen.
Greiz, den 19. September 1868.
(L. S.) Heinrich IXII.
Dr. Herrmann.