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47. Verordnung,
einige Modifikationen in der Verwaltung der Landkrankenhauscasse betr.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung und mit Zustimmung des Landtags wird
andurch Folgendes verordnet:
1.
Die zufolge Verordnung vom 20. December 1852 der Landstraßenbaucasse und resp.
der Krankenhauscasse zugewiesenen Abgaben vom Tanze, ebeuso die zufolge der Nachtrags-
verordnung vom 9. August 1859 dem Landkrankenhausfonds zugewiesenen vier Fünftheile
der Gebühr für Ausstellung von Jagdkarten sind nicht weiter an die Verwallung der vor-
gedachten Cassen, sondern Behufs Vereinfachung des —xe an die Fürstliche
allgemeine Landescasse abzuliefern. Letztere hat, wie zeither, so auch ferner an die
Landstraßenbaucasse und an die Landkrankenhauscasse den durch deren Bedarf bedingten
Zuschuß zu leisten.
2.
Vermächtnisse und Schenkungen, welche dem Landkrankenhause gewidmet werden, und
über welche die Stifter nicht besondere Verfügungen getroffen haben, sind nicht zu den
laufenden Ausgaben zu verwenden. Es ist vielmehr der Betrag an die Fürstliche allge-
meine Landescasse abzugeben, welche denselben unter die Passiva einzustellen und der Land-
krankenhauscasse mit jährlichen vier Procent zu verzinsen hat.
Das hiernach sich ergebende Guthaben der Landkrankenhausasse ist i in den Rechnungen
der allgemeinen Landescasse nicht in den einzelnen Posten, sondern in einer Summe fort-
zuführen. Dagegen wird, um das Audenken der Stifler zu erhalten, ein Verzeichniß
boleten und der der WMnstalt gewidmeten Beträge alljährlich der Landkrankenhaustasse
eigefügt.
Die bisher dem Landkrankenhause gewidmeten Vermächtnisse und Schenkungen sind
ebenfalls in das vorgedachte Verzeichniß aufzunehmen und, sofern über deren Verwendung
nicht anders verfügt war, dem Guthaben des Landkrankenhaufes bei der allgemeinen Lan-
descasse zugurechnen.
Greiz, den 17. September 1868.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung dafs.
Dr. Herrmann.
Bruno Men.