Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

8. 
Zur Gültigkeit der Wahl wird die Anwesenheit der Hälfte der Stimmberechtigten 
des zur Wahlhandlung berufenen Bezirks erfordert. 
4. 
Anstatt der §F. 117 der Stadtordnung vorgeschriebenen Eintragung des Namens 
jedes Abstimmenden in dem Anmeldungsprotokolle genügt ein Vormerk der erfolgten Stimm- 
abgabe mittelst Anstreichung de# Namens in der Stimuliste. 
W 
Ueber die Wahlhandlung und das Wahlergebniß ist ein Protokoll aufzunehmen, 
welches von dem Vorsitzenden der Wahldeputation oder dessen Stellvertreter und von 
wenigsteus zwei Mitgliedern derselben unterschrieben wird. Der Protokollführer ist für 
seine Funktion besonders in Pflicht zu nehmen. 
Im Uebrigen bewendet es Betreffs der Wahlen bei den beslehenden statutarischen 
Bestimmungen. 
uUrkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beifügen lassen. « ' 
Greiz, den 16. September 1868. 
¶. 8 Heinrich III. 
Dr. Herrmann.
	        
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