63. Bekanntmachung,
den Anschluß der Großherzogthümer Mecklenburg, der zeither von dem
Zollvereine ausgeschlossenen Theile der Königlich rnßishen Regierungs-
bezirke Stettin und Potsdam und der Hansestadt Lübeck an den
Zollverein betreffend.
Nach einer von dem Herrn Vorsitzenden des Vundesraths des deutschen Zollvereins
sind die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg.Strelitz, die freie und
Hansesladt Lübeck, die preußischen in Mecklenburg eingeschlossenen, beziehungsweise zum
Theil Mecklenburg'schen Gebietstheile und das Lauenburg'sche Lehngut Stintenburg am
11. August d. J. in den Zollverein gezogen worden.
Die wegen Erhebung einer Nachsteuer zunächst erforderlich gewesenen Beschränkungen
haben mit dem 19. vorigen Monats aufgehört, und es ist, wie hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht wird, mit diesem Tage der den vertragsmäßigen Vestimmungen ent-
sprechende freie Verkehr zwischen den bisherigen Theilen des Zollvereins und den gedachten
Ländern und Landestheilen eingetreten.
In Absicht der einer inneren indirekten Steuer unterliegenden Erzeugnisse (Brannt-
wein, Bier und Tabak) findet zwischen Preußen nebst den dieserhalb mit Preußen ver-
bundenen Theilen des Norddeutschen Bundes und den vorgedachten Ländern und Landes-
theilen, sowie auch dem Herzogthume Lauenburg und dem Zollvereine angeschlossenen
Hamburg'schen Gebietstheilen ebenfalls ein völlig freier Verkehr statt, so daß beim
Uebergange der fraglichen Gegenstände gegenseitig eine Abgabe weder erhoben noch er-
stattet wird.
Greiz, am 2. Oktober 1868.
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung dafs.
Dr. Herrmann.
Bruno Merz.