Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

63. Bekanntmachung, 
den Anschluß der Großherzogthümer Mecklenburg, der zeither von dem 
Zollvereine ausgeschlossenen Theile der Königlich rnßishen Regierungs- 
bezirke Stettin und Potsdam und der Hansestadt Lübeck an den 
Zollverein betreffend. 
Nach einer von dem Herrn Vorsitzenden des Vundesraths des deutschen Zollvereins 
sind die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg.Strelitz, die freie und 
Hansesladt Lübeck, die preußischen in Mecklenburg eingeschlossenen, beziehungsweise zum 
Theil Mecklenburg'schen Gebietstheile und das Lauenburg'sche Lehngut Stintenburg am 
11. August d. J. in den Zollverein gezogen worden. 
Die wegen Erhebung einer Nachsteuer zunächst erforderlich gewesenen Beschränkungen 
haben mit dem 19. vorigen Monats aufgehört, und es ist, wie hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird, mit diesem Tage der den vertragsmäßigen Vestimmungen ent- 
sprechende freie Verkehr zwischen den bisherigen Theilen des Zollvereins und den gedachten 
Ländern und Landestheilen eingetreten. 
In Absicht der einer inneren indirekten Steuer unterliegenden Erzeugnisse (Brannt- 
wein, Bier und Tabak) findet zwischen Preußen nebst den dieserhalb mit Preußen ver- 
bundenen Theilen des Norddeutschen Bundes und den vorgedachten Ländern und Landes- 
theilen, sowie auch dem Herzogthume Lauenburg und dem Zollvereine angeschlossenen 
Hamburg'schen Gebietstheilen ebenfalls ein völlig freier Verkehr statt, so daß beim 
Uebergange der fraglichen Gegenstände gegenseitig eine Abgabe weder erhoben noch er- 
stattet wird. 
Greiz, am 2. Oktober 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung dafs. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.