Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

4. Verordnung, 
die Aufstellung der Geschwornenlisen für den Landbezirk des vormaligen 
Justizamts Greiz betreffend. 
Durch die provisorische Verordnung vom 15. Juli d. J. §. 2. sind, dem Umfange 
der damals bestehenden Gerichtsbehörden entsprechend, die ländlichen Ortschaften 
des Amtsbezirko Greiz sammt den Patrimonialortschaften der Herrschaft Greiz zu 
einem besondern Bezirke für Dssttellung der Geschwornenlisten vereinigt und es ist dem- 
gemäß im Monat August d. J. der Ausschuß für diesen Bezirk gebildet worden. Die 
vorgedachten Ortschaften haben selosiverständlich, der inmittelst eingetretenen Umgestaltung 
der Behörden ungeachtet, für das diesjährige Wahlverfahren als Ein Bezirk fortzubestehen 
und es isl mit Höchsier Genehmigung der Vorstand des Fürstlichen Justizamte Greiz II., 
— als derjenigen Justizbehörde, welcher die überwiegende Mehrzahl der Ortschaften deeses 
Bezirks untersteht —, die Leitung der weiler erforderlichen Verhandlungen bei dem dies- 
jährigen Wahlverfahren übertragen worden. 
Solches wird andurch bekannt gemacht. 
Greiz, den 9. Oktober 1868. 
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung das. 
" Dr. Herrmann. 
Nichser. 
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