Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

560 
65. Regierungs-Verordnung, 
die bei Eisgängen auf der Elster und Saale zu treffenden Maßnahmen 
belreffend · 
Vetreffs der bei Eiogängen in der „Elster“ und „Saale“ zu treffenden Vor- 
kehrungen wird von Fürstlicher Landeeregierung zu möglichster Vermeidung von Unglücks- 
fällen hierdurch Folgendes verordnet: 
1. 
Alle Privatbauwerke an und in Flüssen, als Brücken, Stege, Wehre, Ufer- 
befestigungen 2c. sind von den Eigenthümern vor zu erwartendem Eisgange jedesmal 
vollständig vom Eise zu befreien. 
2. 
Ebenfo sind alle quer über die Flüsse führenden Eisbahnen bei bevorstehendem 
Eisgange aufzgueisen. 
3. 
Bei usniretenden Unglücksfällen, bei entstehenden Eisschüzen 2c., denen schon durch 
die ad 1 und 2 gedachten Vorkehrungen möglichst vorzubeugen ist, soll durch vereintes 
Zusammenwirken der betroffenen Personen und Communen schleunigst en geschafft und 
insbesondere auch darauf hingearbeitet werden, die Ursachen des bedrohlichen Ereignisses 
sobald als möglich zu entfernen. 
4. 
Den Anordnungen des in dem belreffenden Bezirke fungirenden Fürftlichen Bau- 
beamten und der von demselben Veauftraglen ist von Jedermann allenthalben unweigerlich 
Folge zu leisten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.