Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

S. 9. 
Die Anmeldung kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich erfolgen und muß eine 
henaue Vczeichnung des beabsichtigten Gewerbebetriebs, auch eintretenden Falles der beab- 
sichtigten Anlagen enthalten. 
Der Anmeldende hat zugleich den Nachweis über das in §. 3. der Gewerbeordnung 
vorgeschriebene Alter beizubringen; doch kann hiervon im Fall der Notorietät abgesehen 
rden. 
Außer dieser Bescheinigung kann der Gemeindevorstand 
Bundebangehörigen gegenüber den Nachweis dieser Eigenschaft, 
andern Ausländern gegenüber Heimathsschein, benmundegenga und nach Maß- 
habe des §. 18. der Gewerbeordnung Bescheinigung der Reciprozität 
verlangen. 
Die beigebrachten Nachweise sind von den Gemeindevorständen zu sammeln und auf- 
zubewahren. 
8. 10. 
Jede Anmeldung ist ohne Verzug, känestene aber binnen 8 Tagen zu prüfen, und 
den Anmeldenden Resolution darauf zu ertheilen. 
Sind die von dem Anmeldenden beigebrachten Nachweise mangelhaft, oder ist das 
Gewerbe, beziehentlich die gewerbliche Anlage von einer Concession oder besonderen Er- 
laubniß abhängig (z. B. S§. 8.,|] 14., 23. der Gewerbeordnung), so ist der Anmeldende 
hierüber zu bescheiden, geeigneten Falles gutachtlicher Bericht an die zunächst vorgeseote 
ehörde zu erstatten. Außerdem ist dem Anmeldenden der Anmeldeschein nach dem bei- 
hefügten Formular A. gegen Erlegung einer Gebühr von 5 Sgr. auszuhändigen. Außer 
dieser Gebühr und elwaigen Verlägen kommen für * Anmeldungsverfahren keinerlei 
Kosten in Ansaßz; es sei denn, daß der Aunmeldende durch eigene Schuld Weiterungen 
und Zwischenverfügungen veranlaßt Es wird jedoch erwartet, daß die Behörden selbst 
zu Verhütung solcher unnöthiger Weiterungen thunlichst. beitragen. 
5. 11. 
Auch diejenigen, welche schon vor Inkrafstretung der Gewerbeordnung ein Gewerbe 
Elrnn betrieben haben, sind anmeldepflichtig. Gegen dieselbe konnnt jedoch die in 
. der Gewerbeordnung angedrohte Strafe erst dann in Anwenbung, wenn 
se 3 7n nicht bis zum 15. November d. J. bewirkt haben. Denjenigen, 
welche sich als nach der bioherigen Gewerbeverfassung zum selbstständigen Gewerbebetrieb 
berechtigt rbnesen, sind unentgeltlich Anmeldescheine zu ertheilen.
	        
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