Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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S. 12. 
Ueber die Anmeldescheine hat die Behörde und zwar für jede Gemeinde besonders, 
ein tabellarisches Verzeichniß nach dem beigefügten Formular B. zu führen 
Mit jedem Kalenderjahr ist für die neuen Ammeldescheine ein mit Nr. 1 wiederbe- 
innendes Verzeichniß anzufertigen, und halbjährlich, zu Anfang Jannar und Buli jedes 
Fahren eine beglaubte Abschrift dessetben an die Regierungskommission für Gewerbe-- und 
Einkommensteuer abzugeben. In diesen Verzeichnissen sind die durch Tod, Wegzug oder 
Geschäftsaufgabe vorkommenden Erledigungen nachzutragen. 
Zu §. 8. der Gewerbeordnung. 
S. 13. 
Hinsichtlich der Feuerversicherungsgesellschaften (I. 8. I. 1. der Gewerbeordnung) und 
der Bestellung der betreffenden Agenten bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. 
Dasselbe gilt von der Erlaubniß zu Beförderung von Auswanderern nach überseeischen 
Häfen (§. 8. I. 2. der Gewerbeordnung). 
Der Geschäftsbetrieb von Faechemmngeeschasten die nicht Versicherung gegen 
Feuersgefahr bezwecken, isl als solcher nicht concessionspflichtig, rücksichtlich der Erforder- 
nisse, von welchem dieser nus abhängig ist, wird besondere Verordnung ergehen. 
8 14. 
Die in §. 8. II. 3. vorgeschriebene Concession bezieht sich auf die Errichtung von 
stchenden ien und die Zuͤlasfung von wandernden Schauspielergesellschaften zum Be- 
irieb im Lande ũberhaupt. Daneben ist jedoch h zu den an den einzelnen Orten zu gebenden 
Vorstellungen die ortspolizeiliche Erlaubniß immer noch einzuholen. 
S. 15. 
Der Handel mit Wein, Bier, Branntwein und sonstigen geistigen Getränken über 
die Straße im Betrag von 15 Kanne oder in noch kleineren Gemäßen ist nicht in dem 
Handelsgewerbe, soweit dasselbe auch hinsichtlich dieser Gegenstände auf bloße Anmeldung 
betrieben werden kann, inbegriffen, sondern unterfällt dem gesetzlichen Begriff des Schauk- 
*75 und unterliegt ebenso wie dieses der obrigkeitlichen Erlaubniß. 
I6 Speisewirthschaft ist es nicht anzusehen, wenn Jemand an seinem Fami- 
lienlis noch andere nicht zum Hausstand gehörige Personen gegen Entgeld bekösligt. 
Wegen des Reiheschanks auf dem platten Lande bewendet es bis auf Weiteres bei 
der zeitherigen Einrichtung.
	        
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