Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

8. 16. 
Die Erlaubniß zum Betriebe der in F. 8. III. 3. aufgeführten Geschäfte darf nur 
an facosttändige, der Behörde als zuverlässig und vertrauungswürdig bekannten Personen 
ertheilt werden 
Die Namen der Concessionirten werden im Amlsblatt bekannt gemacht. 
Alle derartige Gewerbetreibende sind gehalten, ordentliche Bücher zu führen, woraus 
zu ersehen, welche Art von Geschäften, mit welchen Personen, in welcher Weise und gegen 
welche Gebühren von ihnen ausgeführt worden sind. Nähere Bestimmungen über die 
diesem Zuwecke entsprechende Einrichtung der fraglichen Bücher zu treffen, steht der Orts- 
behörde zu. Der lebteren darf die Einsicht dieser Bücher nicht verweigert werden. 
Doch haben die Obrigkeiten von der Ermächtigung zu dieser Einsichtnahme nur dann 
Gebrauch zu machen, wenn Beschwerden oder sonst erhebliche Gründe zu dem Verdacht 
stattgefundener Unregelmäßigkeilen vorliegen. 
Die Ertheilung der Concession zu einem der in S. 8. II. 3. aufgeführten Gewerbs- 
betriebe kann nach Ermessen der Concessionsbehörde von Bestellung einer angemessenen 
Kaution abhängig gemacht werden. 
Nichtbeachtung der obigen Bedingungen durch die Concessionare zieht Geldstrafe bis 
zu 50 Thalern nach sich, soweit nicht eine Bestimmung des Strafgesezbuchs einschlägt. 
In Wiederholungsfällen greift die Beslimmung in §. 43. der Gewerbeordnung Plaß#. 
Auf die von den Gerichten zu Abhaltung gerichtlicher Auctionen bestellten Personen, 
auf kaufmännische Agenturen für Versicherungs= und Transportgeschäfte, sowie auf Ban- 
qutergeschäfte leiden ohige Bestimmungen keine Anwendung. 
S. 17. 
Von den ertheilten Conressionen ist die Negierungskommission für Gewerbe= und 
Einkommensteuer in gleicher Weise, wie von den auogestellten Anmeldescheinen (. 12) zu 
benachrichtigen. 
Von Concessionvertheilungen der Landesregierung und des Landrathsamtes sind über- 
dies auch die betreffenden Gemeindevorstände in Kenntniß zu setzen. 
Zu §. 9, der Gewerbeordnung. 
8. 18. 
Wenn auch jede Concession in der Regel persönlich ist, so wird doch bei solchen Ge- 
werben, welche ein größeres Anlage, und Betriebscapital erfordern, dessen volle Nutzbar- 
machung durch den Betrieb des Gewerbes bedingt ist, von den Conressionsbehörden billige
	        
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