Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Rücksichl in sofern genommen werden, als den Erben eines Concessionars, wenn sie den 
persönlichen oder sonstigen, durch die Natur des Gewerbes bedingten Voraussetzungen ge- 
nügen, die Concession ohne erhebliche Gründe nicht versagt werden wird. 
Concessionen gelten, soweit die Natur des Gewerbebetriebs nicht etwas Anderes 
bedingt, nur für den betreffenden Ort, dergestalt, daß beim Wegfall des Wohnortes auch 
eine neue Concession erforderlich ist. Der Concessionar ist jedoch deshalb nicht behindert, 
soweit dieß die Gattung des Geschäftsbetriebs mit sich bringt, von seinem Wohnort aus 
auch mit Auswärkigen Geschäfte zu machen. 
Bei Ertheilung der Concession findet künftig der Vorbehalt des Widerrufs nicht 
Statt 
Die vor Inkrafttretung der Gewerbeordnung zu Gewerben, welche nach der letzteren 
roncessionspflichtig sind, unwiderruslich verliehenen Concessionen bleiben in Kraft. 
Wegen der mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilten Concessionen bewendet es bei dem 
Bestehenden. 
Es bleibt jedoch den Vetheiligten vorbehalten, eine Concession auf Grund der Ge- 
werbeordnung zu suchen. 
Concessionen, welche ohne Verbehalt des Widerrufs auf eine bestimmte Zeit ertheilt 
und auch nach der Gewerbeordnung zu dem fraglichen Geschäftsbetrieb erforderlich sind, 
— für die bestimmte Zeit in Kraft. 
fict dem 1. Juli 1868 ertheilte Realconcessionen behalten ihre Eigenschaft als solche 
wergi 8. 46. der Gewerbeordnung). 
Zur Uebertragung von Realconcessionen auf andere Grundstũcke ist die Genehmigung 
der Landesregierung, in denjenigen Fällen aber, in denen eine persönliche Concession der- 
selben Gattung hinkünftig von dem Gemeindevorstande ertheill wird, die Genehmigung des 
leztern erforderlich. 
Zu §. 10. der Gewerbeordunng. 
8. 19. 
Ueber jede Conression ist eine schriftliche Urkunde auszustellen, aus welcher der Um- 
sang der ertheilten Gewerbsberechtigung, sowie die ekwaigen allgemeinen oder besondern 
Bedingungen, deren Nichtbeachtung die Zuziehung der Concession nach S. 43. der Ge- 
werbeordnung zur Folge haben kann, hervorgehen. 
Die hassionsnelunte vertritt zugleich die Stelle des Anmeldescheins. Die Aus- 
händigung derse en ist durch die vorgangige Entrichlung der Concessionsgebühr bedingt, 
deren Höhe im Betrage von 1 bis zu 5 Thalern mit Rücksicht auf die Art und den 
umfang der Concession von der setigt ertheilenden Behörde bemessen wird. Außerdem
	        
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