Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Das Recht der Innungen, die Aufnahme in dieselbe von einem in den Innungs- 
arlikeln vorgeschriebenen oder an dessen Stelle im Dispensalionswege bestimmten Befähi- 
gungsnachweis — Meisterslücksfertigung — abhängig zu machen, ist durch die bundes- 
gesebliche Vorschrift nicht aufgehoben. Auch werden diejenigen, wesche, abgesehen von der 
Bewerbung um die Aufnahme in eine Junung, einen Nachweis ihrer Befähigung zur 
Ausübung des Hufobeschlags oder zur selbstständigen Ausführung und beitung von Bauten 
begehren, noch ferner einer Staatsprüfung unterworfen und es wird ihm über das Er- 
gebniß ein Zeugniß ausgestellt werden. Deofallsige Gesuche sind an die Landesregierung 
zu richten. 
Zu 68. 21. und 47. der Gewerbeorduung. 
" §25 
Die Geschäftsführer haben sich r wie die in F. 47. der Gewerbeordnung ge- 
naunten Stellvertreter und Pächter, bei der betreffenden Behörde unter Vorlegung des 
über die Anmeldung des Gewerbebetriebo ertheilten Ammeldescheins anzumelden und sind 
in die über die Anmeldungen geführten Listen einzutragen. 
Zu F. 23. der Gewerbeordnung. 
8. 26. 
Soweit eine Ausnahme der am Schlusse des F. 23. der Gewerbeordnung bemerkten 
Art verfügt ist, leiden auf die in Gemäßheit derselben ohne besondere Genehmigung aus- 
geführten Anlagen, die K. 31., 33. und 34. der Gewerbeordnung keine Anwendung. 
Zu K. 24. der Gewerbeordnung. 
S. 27. 
Bezüglich der Fabrikation und Aufbewahrung. entzündlicher und explodirender Stoffe 
ist von der zuständigen Polizeibehörde in jedem einzelnen Fall nach Maßgabe der Natur 
der in Rede stehenden Stoffe und Fabrikationsmethoden, sowie des Umfangs des Betriebs 
und der zu lagernden Quantitäten, soweit nöthig mit Zuziehung besonderer Sachkundiger, 
zu erörkern, ob und unter welchen Bedingungen die Anlage innerhalb des Orts geduldet 
werden könne, und welche Entfernung von bewohnten Gebäuden und öffentlichen Wegen 
eingehalten werden müsse. 
In ueslten ist behufs der Einholung von Verhaltungöbefehlen an die Landes- 
regierung zu berichten 
ir jedes tur%nn, welches leichl brennbare oder explodirende Stoffe anfertigt 
rößeren Qnantitäten auf Lager hält, ist, sofern darüber nicht für das ganze Land 
algemeis Vorschriflen erlassen worden sind, ein der Regierungsgenehmigung unterliegendes
	        
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