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Reglement über das dabei zu beobachtende Verfahren aufzustellen. Nichtbeobachtung dieser
Vorschrift zieht, wenn die diesfällige zunserhen !nm geblieben ist, Geldstrafen bis
zu 50 Thalern, nach Befinden die in J. 32., Abs. 2 der Gewerbeordnung angedrohten
Folgen gegen die Unternehmer nach sich.
Zu §. 25. und 26. der Gewerbeordnung.
5. 28.
Bei Goocalechitioncn sind die verschiedenen in Betracht kommenden Gesichtspunkte,
insonderheit auch die sich ans der etwa beabsichtigten Anlage von Dampfkesseln ergebenden,
cleichzeitig in's Auge zu fassen.
Besondere Sachverständige sind nur insoweit zuzuziehen, als die der betreffenden
Obrigkeit elwa zur Seite stehenden amtlichen technischen und medicinalpolizeilichen Organe
zur Beurtheilung des vorliegenden Falls nicht ausreichend erscheinen.
Die in F. 25. der Gewerbeordnung geforderten Pläne und Banzeichnungen (soweit
deren für den vorliegenden Fall überhaupt erforderlich) sind in doppelten Exemplaren
einzureichen.
Die Genehmigung ist stets schriftlich und unter Beifügung der für nöthig befunde-
nen Abänderungen und Bedingungen zu ertheilen. Von den Plänen und Zeichnungen
ist, nachdem sie, soweit nöthig, abgeändert worden sind, das eine Exemplar, mit dem
——. der Behörde versehen, zurückzugeben.
i dem ganzen Verfahren ist die Herbeiführung jeder ohne Nachtheil für die Sache
selbst. h Ersparniß an Zeit und Kosten für die Betheiligten als leitender
Grundsag festzuhalten.
Die zu einer Anlage ertheilte Genehmigung gilt nicht als Ammeldung des Gewerbe-
betriebs, diese hat vielmehr besonders zu erfolgen.
Zu §. 27 der Gewerbeordunng.
§. 29.
Einsprüche, welche sich auf die in §. 23 Abs. 1 der Gewerbeordnung gedachten Mo-
mente stüben, sind als auf privatrechtlichem Titel ruhend, dann nicht zu betrachten, wenn
sich zu ihrer Vegründung lediglich auf Bestimmungen des bemeinen Civilrechtes, nicht
aber auf besondere Rechtstitel bezogen wird, kommen in dem nach 8. 27 der Gewerbe=
ordnung eingeleileten Verfahren besondere auf Privatrechtstitem beruhende Einsprüche
gegen die beabsichtigte Anlage zur Anmeldung, so sind diese zwar dem Unternehmer eben.
falls bekannt zu machen, und ist demselben zu überlassen, ob er sich dadurch von Aus-
süprung. der Anlage abhallen lassen oder mit dem Widersprechenden vorher verständi-
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