Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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g. 30. 
Das Bestehen einer Wanderschaft darf von keiner Innung ferner als Bedingung 
der Aufnahme in dieselbe gefordert werden. 
Der Herbergszwang ist aufgehoben; zur Verabreichung von Geschenken aus der 
Innungskasse an wandernde Gewerbsgehülfen sind die Innungen nicht mehr verpflichtet. 
S. 40. 
Durch die in F. 4 des angeführten Bundeogesezes vom 8. Juli d. J. den Gewerbe- 
treibenden eingeräumte Befugniß zur Haltung von Gesellen, Gehülfen, Lehrlingen und 
Arbeitern jeder Art ist die Beschränkung in der Beschäftigung von Kindern nicht auf- 
gehoben. 
8. 41. 
Jeder Gewerbsunternehmer, welcher einschließlich der Frauen und Kinder mehr als 
20 Personen in seinen Werkstätten beschäftigt, hat ein Verzeichniß der darunter befind- 
lichen schulpflichtigen Kinder zu halten, worin dieselben nach Namen, Geschlecht, 
Alter und Antrittszeit aufgeführt, auch die Namen der Väter oder sonstigen Vertreier 
derselben angegeben sind. Das Verzeichnih ist auf Verlangen dem Gemeindevorstande 
vorzulegen. 
Unternehmer, welche noch nicht im Besitze eines solchen Verzeichnisses waren, haben 
solches spätestens bis zum Jahresschlusse anzufertigen. 
Unterlassung dieser Vorschrift oder Unrichtigkeiten im Verzeichnisse werden mit Geld- 
strafe bis zu 5 Thalern gestraft. 
Die Justizbehörden haben, wenn Gewerbtreibende einer der im letzten Absatz des 
§. 58 der Gewerbeordnung gedachten Handlungen sich schuldig gemacht haben, hiervon 
dem Landrathamte Miltheilung zu machen. 
Zu §. 65. der Gewerbeordnung. 
5. 42. 
Unter Waaren sind auch Lebenemittel zu verstehen (vergl. jedoch §. 66 Abs. 2 der 
Gewerbeordnung). 
Durch die Bestimmung im letzten Absatz des F. 65 der Gerwerbeordnung soll an 
den bestehenden gesetzlichen Vorschristen über die Verjährung von Forderungen etwas nicht 
geändert werden.
	        
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