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g. 30.
Das Bestehen einer Wanderschaft darf von keiner Innung ferner als Bedingung
der Aufnahme in dieselbe gefordert werden.
Der Herbergszwang ist aufgehoben; zur Verabreichung von Geschenken aus der
Innungskasse an wandernde Gewerbsgehülfen sind die Innungen nicht mehr verpflichtet.
S. 40.
Durch die in F. 4 des angeführten Bundeogesezes vom 8. Juli d. J. den Gewerbe-
treibenden eingeräumte Befugniß zur Haltung von Gesellen, Gehülfen, Lehrlingen und
Arbeitern jeder Art ist die Beschränkung in der Beschäftigung von Kindern nicht auf-
gehoben.
8. 41.
Jeder Gewerbsunternehmer, welcher einschließlich der Frauen und Kinder mehr als
20 Personen in seinen Werkstätten beschäftigt, hat ein Verzeichniß der darunter befind-
lichen schulpflichtigen Kinder zu halten, worin dieselben nach Namen, Geschlecht,
Alter und Antrittszeit aufgeführt, auch die Namen der Väter oder sonstigen Vertreier
derselben angegeben sind. Das Verzeichnih ist auf Verlangen dem Gemeindevorstande
vorzulegen.
Unternehmer, welche noch nicht im Besitze eines solchen Verzeichnisses waren, haben
solches spätestens bis zum Jahresschlusse anzufertigen.
Unterlassung dieser Vorschrift oder Unrichtigkeiten im Verzeichnisse werden mit Geld-
strafe bis zu 5 Thalern gestraft.
Die Justizbehörden haben, wenn Gewerbtreibende einer der im letzten Absatz des
§. 58 der Gewerbeordnung gedachten Handlungen sich schuldig gemacht haben, hiervon
dem Landrathamte Miltheilung zu machen.
Zu §. 65. der Gewerbeordnung.
5. 42.
Unter Waaren sind auch Lebenemittel zu verstehen (vergl. jedoch §. 66 Abs. 2 der
Gewerbeordnung).
Durch die Bestimmung im letzten Absatz des F. 65 der Gerwerbeordnung soll an
den bestehenden gesetzlichen Vorschristen über die Verjährung von Forderungen etwas nicht
geändert werden.