Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

588 
Aufhebung der Gerichtsbarkeit des Fürstlichen Consistoriums ist mit Genehmigung Seiner 
Hochfirstlichen Durchlaucht beschlossen worden, daß die bisherige Eintheilung der Sach- 
walter in Regierungs= und Consistorialadvokaten und in Amtsadvokaten in Wegfall und 
Stait dessen für erstere die Bezeichnung: „Obergerichtsanwälte" für letztere: „Rechtsan- 
wälte“ in Anwendung komme. 
Solches wird zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Greiz, am 30. Oktober 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz. 
70. Neglerungsbekanntmachung, 
die Ungültigkeit der Art. 286—290 des Strafgesetzbuchs vom 5. Septem- 
ber 1868 
betressend. 
Zu Folge eines Redactionsversehens sind in dem, nach vertragsmäßiger Verpflich- 
tung den Strafgesetzen der übrigen bei dem Appellationsgerichte Eisenach betheiligten 
Staaten nachgebildeten Strafgesevbuch vom 5. September dieses Jahre in den Artikeln 
286 —200 auch die in den erstgedachten Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über die 
Bestrafung des Wuchers mit ausgenommen worden. 
Da diese Bestimmungen mit den §. 1 des Bundegesetzes vom 14. November 1867, 
die vertragsmäßigen Zinsen betreffend, im Widerspruche stehen, mithin ungültig sind, so 
wird dies andurch mit Höchster Genehmigung zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Greiz, den 3. November 1868. 
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung dafs. 
Dr. Herrmann. 
Richler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.