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Aufhebung der Gerichtsbarkeit des Fürstlichen Consistoriums ist mit Genehmigung Seiner
Hochfirstlichen Durchlaucht beschlossen worden, daß die bisherige Eintheilung der Sach-
walter in Regierungs= und Consistorialadvokaten und in Amtsadvokaten in Wegfall und
Stait dessen für erstere die Bezeichnung: „Obergerichtsanwälte" für letztere: „Rechtsan-
wälte“ in Anwendung komme.
Solches wird zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Greiz, am 30. Oktober 1868.
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung daf.
Dr. Herrmann.
Bruno Merz.
70. Neglerungsbekanntmachung,
die Ungültigkeit der Art. 286—290 des Strafgesetzbuchs vom 5. Septem-
ber 1868
betressend.
Zu Folge eines Redactionsversehens sind in dem, nach vertragsmäßiger Verpflich-
tung den Strafgesetzen der übrigen bei dem Appellationsgerichte Eisenach betheiligten
Staaten nachgebildeten Strafgesevbuch vom 5. September dieses Jahre in den Artikeln
286 —200 auch die in den erstgedachten Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über die
Bestrafung des Wuchers mit ausgenommen worden.
Da diese Bestimmungen mit den §. 1 des Bundegesetzes vom 14. November 1867,
die vertragsmäßigen Zinsen betreffend, im Widerspruche stehen, mithin ungültig sind, so
wird dies andurch mit Höchster Genehmigung zur Nachachtung bekannt gemacht.
Greiz, den 3. November 1868.
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung dafs.
Dr. Herrmann.
Richler.