Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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schworenen betreffend, hat in der 45. Landtagssitzung die erforderliche Zustim. 
mung des Landtags erlangt. 
b) Rücksichtlich der Landescassenrechnungen auf das Jahr 1366 ist im Einverständ- 
nisse mit dem Landtage dem Rechnungsführer die cisederliche Justification auf 
Grund des F. 71 der Verfassungsurkunde ertheilt worden 
Von den bei den bczüglichen Verhandlungen gestellten Anträgen hat 
1) der Antrag auf einige Modificationen in der Verwallung der Landkrankenhaus- 
kasse durch entsprechende Verordnung vom 17. September 1868, 
2) der Antrag, Betreffs der Art der Verrechnung der Vorschüsse der *5* 
est an die Verlagscassen durch eine der Resolution vom 18. August d. # 
entsprechende informative Weisung der betreffenden Kassenverwaltungen 
Erledigung Purbaltn. 
c) Der Vertrag über käufliche Abtretung des Steueramtsgebäudes zu Greiz von 
Seiten der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft an den Staat ist mit Berücksich- 
tigung der bezüglichen Erklärungen des Landtags unterm 15. October 1868 
zwischen Fürstlicher Landesregierung und dem Gesellschaftsdirectorium abgeschlossen 
w 
B. 
Die Anträge des Landtags zu dem Etat auf vie Finauzperiode 1867 — i1869 
haben 
u) soweit sie das Verfälti der Landescaffe zur Domanialcasse betrasen, zu einer 
mit dem Landtage vereinbarten neuen Grundlage für die gegenseitigen Rechte 
ian Verbindlicsche essihe#, welche durch entsprechenden von Uns ratifizirten 
Vertrag Unserer Landebregierung und Unferer Kammer vom 20. April 1868 
einen endgültigen und vollständigen Abschluß erlangt hat. 
b) rs-n der Veschaffenheit der für den Staatshaushalt erforderlichen Mittel 
wegen Erhebung der Laudesabgaben daß dem Antrage des Landtags entspre- 
chende Patent vom 20. Februar 1868, 
2) nach Zurückziehung der Gesetzesvorlage über die Wiedereinsührung ded Schrif- 
tenstempels das vom Landtage vorgeschlagene Gesetz ehen Grhöhung der Ge- 
bührentaxe für gerichtliche Geschäfte vom 4. März 1368 
3) das mit dem ganige vereinbarte Gesetz über die Eröffnung einer neuen Staats- 
auleihe vom 24. April 1868 
erlassen, ränsichtlich der Verwendung der in dem zuletzt gedachten Gesetze bezeich- 
neten Anleihesumme auch — so weil nothis im Wege des ussot — die
	        
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