Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Einige an Uns gelangte Beschwerden über erlittenen Wildschaden batten Uns bereits 
vor Einberusung des Landtags Veranlassung gegeben, in reifliche Erwägung zu ziehn, 
wac mit Bewahrung des dem Wilde meentbehrlichen Schutzes zur Abhülfe geschehen 
könne. Unsere desfallsige Entschließung hat in dem Nachtrage vom 25. November 1867 
zur provisorischen Verordnung vom 3. November 1851, die Ausübung der Jagd betref- 
fend, Ausdruck erhallen und zu mehrern als den in diesem Nachtrage enthaltenen Be- 
willigungen vermögen Wir Uns auch jeht nicht zu verstehen. (ss besteht ohnehin gegen 
jede weitere Schmälerung der Jaabbesugoif= der sogenannten Altberechtigten noch ein 
besonderes Bedenken um deßwillen, weil für die Entziehung der Jagd auf fremdem 
Grund und Boden eine Entschädigung im Fürstenthume nicht gewährt worden ist. 
4) Nach Antrag des Landtags soll dem Grundsatze, daß Verwaltungssachen in der 
Regel und mit Ausnahme der das Privatinteresse „Einzelner“ betreffenden Angelegen- 
heiten sportelsrei zu verhandeln seien, mittelst gesetzlicher Vorschrift Geltung verschafft 
erden. 
Das hierbei von dem Landtage in das Auge gefaßte Princip bedingt keine 
Aenderung der zeitherigen Geschäftsorganisation; es ist vielmehr bereits in der allgemei- 
nen Gebührentaxe vom 1. Februar 1853 (Nr. 29 Tit. III.) anerkannt. 
Ob und in welcher Weise dieses Princip aber in einer besondern MWafihrang in 
geschlichem Wege fähio und bedürftig sei; dies wird gelegentlich der Revision der der- 
maligen Sportelgesetze in Erwägung gezogen und damit der ebenfalls auf diese Eventna- 
lilät gestellten, Erwartung des Landtags entsprochen werden. 
5) Nücksichtlich des Antrags auf Errichtung einer Landrentenbank 
ist bereits bei den betreffenden Landtagsverhandlungen durch die Regierungsvertreter dar. 
auf aufmerksam gemacht worden, daß von der bis zu der kürzlichen Einziehung des 
Weimarischen VBankfilials am hiesigen Orte auf Grund der Verordnung vom 2. Juli 
1656 bestandenen Berechtigung zur Entnahme von Kapitalien für Ablösungszwecke aus 
dem gedachten Bankinstitut gegen eine festgesetzte Tilgungsrente fast gar kein Gebrauch 
gemacht worden ist. 
Wir wollen aber die Frage einer gründlichen Erwägung unterwerfen, ob nach den 
in Velrat kommenden besonderen Verhältnissen des Fürstenthums die Errichtung dieses 
nühllichen Justliuts für durchführbar zu achten sei 
Deshalb haben Wir Unsere bandesregierung zu sachgemäßer Erörterung angewiesen 
und werden über deren Ergebniß und Unsere deßfallsige Entschließung seiner Zeit dem 
Landtage Eröffnung machen lassen. 
6) Den Anträgen des Landtags auf Aenderung einiger Bestimmungen des Lehn · 
gelderablösungsgesetzes vom 11. Män 1857 zu Gunsten der Pflichtigen vermögen Wir, 
so weit dieselben darauf gerichtet si 
a) der Genteleng der Skietengtreme für geschlossene Gülter nicht — wie dies 
nach dem angezogenen Gesetze zu geschehen hat — 5 zälle, sondern nur 
4 Fälle für ein Jahrhundert zu Grihe zu legen
	        
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