596
und
h) eine, die Interessen beider Theile wahrende Gesammtablösung gesetzlich zu
estatten
Unsere Landesherrliche Genehmigung aus den dagegen bei der Berathung regierungsseitig
angeführten Gründen und insbesondere rücksichtlich des ersteren Antrags deshalb nicht zu
ertheilen, weil sich aus der Vergleichung der Gesammtheit der Bestimmungen des dies-
seitigen Ablösungsgesetzes mit den der gleichen Gesetze anderer Staaten mit voller Be-
stimmtheit ergiebt, daß ersteres den letztern Betreffs der den Pflichtigen eingeräumten
Vergünstigungen keineswegs nachstehe.
In dem letztern Ankrage finden Wir, sofern derselbe das Interesse beider Theile
gewahrt wissen will, ein unlösbares Problem.
Die Gesammtablösung, d. b. die gemeinschaftliche Ablösung Seiten einer Gemeinde
auf Grund einer nach den Lehngeldanfällen innerhalb eines gewissen Zeitraums ermittel-
ten, auf die einzelnen Pflichtigen nach Verhältniß ihres Grundbesihes zu repartirenden
Durchschnitts-Rente muß nothwendig eine Venachtheiligung der Laudemialberechtigten ent-
halten, weil die Ermittelung eines durchschniktlichen Ertrago der Lehngelder nur durch
Zusammenstellung der während eines längeren Zeitraums vorgekommenen Laudemialfälle
möglich ist und durch das Hereinziehen der behngelderaufälle aus einer weit zurückliegen-
den Zeit in die Berechnung schon wegen des allmählich immer mehr gefunkenen Geld-
werthes beträchtlich hinter dn „besewerigen Geldwerthe der Laudemialungung zurückstehende
Durchschnittsbeträge sich ergeben würden.
Ueberdies würde es * geu und so lange die Grundsteuerregulirung im Fürsten-
thume noch nicht durchgeführt ist, auch an einem ausreichenden Anhalte für die Repartition
der ermiktelten Gesammtablösungsrente fehlen.
) Antrag auf Erörterung eines Auspruchs auf gewisse Lehngeldbefreiungen für
die chemals Königlich Sächsischen (Mildenfurter) Güter eventuell auf die
im Lehugelderablösungsgesetze nicht vorgesehene Beräcksichtigung dieser Ve-
einngen
hat Uns bereils Veranlassung gegeben, Unsere Landesregierung mit der bezüglichen
Erörterung zu beauftragen und Wir werden für eine dem Antrage des Landtags ent-
sprechende Verfügung Sorge tragen, Falls die demselben zu Grunde liegende Voraus-
setzung sich bestätigen sollte.
Zu dessen Bekundung gunen Wir gegenwärtigen, in das Gesebblatt aufzunehmenden
ndta sabsche
ausfertigen lassen und nach Iahegn Unseres aanrn Insiegels Höchsteigenhändig
unterschrieben.
Greiz, den 14. November 1868.
(L. 8). Heinrich RI.
Dr. Herrmann.