Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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und 
h) eine, die Interessen beider Theile wahrende Gesammtablösung gesetzlich zu 
estatten 
Unsere Landesherrliche Genehmigung aus den dagegen bei der Berathung regierungsseitig 
angeführten Gründen und insbesondere rücksichtlich des ersteren Antrags deshalb nicht zu 
ertheilen, weil sich aus der Vergleichung der Gesammtheit der Bestimmungen des dies- 
seitigen Ablösungsgesetzes mit den der gleichen Gesetze anderer Staaten mit voller Be- 
stimmtheit ergiebt, daß ersteres den letztern Betreffs der den Pflichtigen eingeräumten 
Vergünstigungen keineswegs nachstehe. 
In dem letztern Ankrage finden Wir, sofern derselbe das Interesse beider Theile 
gewahrt wissen will, ein unlösbares Problem. 
Die Gesammtablösung, d. b. die gemeinschaftliche Ablösung Seiten einer Gemeinde 
auf Grund einer nach den Lehngeldanfällen innerhalb eines gewissen Zeitraums ermittel- 
ten, auf die einzelnen Pflichtigen nach Verhältniß ihres Grundbesihes zu repartirenden 
Durchschnitts-Rente muß nothwendig eine Venachtheiligung der Laudemialberechtigten ent- 
halten, weil die Ermittelung eines durchschniktlichen Ertrago der Lehngelder nur durch 
Zusammenstellung der während eines längeren Zeitraums vorgekommenen Laudemialfälle 
möglich ist und durch das Hereinziehen der behngelderaufälle aus einer weit zurückliegen- 
den Zeit in die Berechnung schon wegen des allmählich immer mehr gefunkenen Geld- 
werthes beträchtlich hinter dn „besewerigen Geldwerthe der Laudemialungung zurückstehende 
Durchschnittsbeträge sich ergeben würden. 
Ueberdies würde es * geu und so lange die Grundsteuerregulirung im Fürsten- 
thume noch nicht durchgeführt ist, auch an einem ausreichenden Anhalte für die Repartition 
der ermiktelten Gesammtablösungsrente fehlen. 
) Antrag auf Erörterung eines Auspruchs auf gewisse Lehngeldbefreiungen für 
die chemals Königlich Sächsischen (Mildenfurter) Güter eventuell auf die 
im Lehugelderablösungsgesetze nicht vorgesehene Beräcksichtigung dieser Ve- 
einngen 
hat Uns bereils Veranlassung gegeben, Unsere Landesregierung mit der bezüglichen 
Erörterung zu beauftragen und Wir werden für eine dem Antrage des Landtags ent- 
sprechende Verfügung Sorge tragen, Falls die demselben zu Grunde liegende Voraus- 
setzung sich bestätigen sollte. 
Zu dessen Bekundung gunen Wir gegenwärtigen, in das Gesebblatt aufzunehmenden 
ndta sabsche 
ausfertigen lassen und nach Iahegn Unseres aanrn Insiegels Höchsteigenhändig 
unterschrieben. 
Greiz, den 14. November 1868. 
(L. 8). Heinrich RI. 
Dr. Herrmann.
	        
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