Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

75. Belanntmachung, 
die Aufhebung der Binnenkontrole in Mecklenburg-Schwerin betreffend. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß auf Grund der von 
den Jollvereinsregierungen deßhalb getroffenen Verabredungen die in den S§. 93 bis 97 
der Zollordnung enthaltenen Bestimmungen über die Waaren-Controle im Vinnenlande 
lür das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, mit Ausnahme der Bezirke der Steuer- 
ämter Boizenburg und Dömi, außer Anwendung gesetzt worden sind, die in §. 36 
Punkt 1 und 4 des Zollgesetzes enthaltenen Vorschriften jedoch, sowie die Bestimmung. 
des §. 9. der Zollordnung, dort allgemein in Kraft bleiven. 
Greiz, den 19. November 1868. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Mer. 
76. Bekanntmachung, 
den Anschluß Preußischer und Hamburgischer Gebietstheile an den Zoll- 
verein betreffend. 
Nachdem der Bundesrath des Zollvereins auf Grund des Art. 6. des Vertrags 
vom 8. Juli 1867 wegen Forkdauer des deutschen Zoll- und Handelsvereins (S. 91 d. 
Bundesgesetzblattes von 1867) beschlessen bat, daß die Art. 3 bis 5 und 10 bis 20 
des gedachten Vertrags in verschiedenen zum Gebiete der Preußischen Monarchie und der 
freien Stadt Hamburg gehorigen, bisher von der Zollgrenze ausgeschlossen gebliebenen 
Landestheilen in Wirksamkeit treten sollen und der Zeilpunkt hierzu durch Allerhöchsie 
Hestimmung des Präsidiums auf den 1. November d. J. festgesetzt worden ist, sind die 
folgenden hankestheil von diesem Zeitpunkte an in den Verband des Gesammtzollvereins 
aufgenommen, nämlich 
1h0 die zur Preußischen Monarchie gehörigen Elbinseln Overhaken und Finken- 
wärder- Mumensand, sowie die Preußischen Antheile der Landschaft Kirch- 
wärder, 
89
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.