606
Protokolls-, Schreib= und Abschriftgebühren, sowie die an Gerichtspersonen, Zeugen und
Sachverständige oder an die Kassen der Behörden sonst zu entrichtenden Gebühren und
Kosten dieser Art.
2.
Wegen des Ansatzes und der Verrechnung, bcziehentlich Caducirung der in dieser
Weise erwachsenden Kosten ist von der requirirten Behörde nach denjenigen Normen zu
verfahren, welche im Inlande bezüglich der für ondere der Staatscasse zur Last fallende
Kosten bestehen.
Da übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjeuigen Privaten,
welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so wird die
requirirte Behörde ein Verzeichu der durch Erledigung der Reguisition entstandenen
Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten geeigneten Fallo
zu vereinnahmen und die erhobenen Beträge der erstern Behörde zu ersetzen hat.
3.
Requisitionen dieser Art, sowie die hierauf erfolgenden Ecledigungen sollen jeder-
zeit auf der Adresse mit der entspkechenden Officialrubrik bezeichnet werden
4.
Vorstehende —— soll e Tage ihrer belanntmachung an in Vollzug
geseyt werden, und vorläufig bis zum November 1873, dann aber so lang gültig
sein, bis einer der beiden #v aissindd Aheile duch vorgängige — Kündigung
dem anderen Theile seine Absicht mitgetheilt haben wird, gegenwärtige Vereinbarung außer
Vollzug zu seßzen.
Greiz, den 5. December 1868.
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst.
M. Kunze
. V.
Bruno Merz.