Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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II! Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleich 
die zur Befestigung des Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen. 
IV Größere, als viersitige Wagen oder Schlilten herzugeben, sind die 
Posthaleer nicht verpflichtet. Werden derartige größere Wagen auf Wunsch 
Reisenden von den Posthaltern gestellt, so kommt ein Vergütungssatz von 
* ½° For. pro Meile zur Erhebung. 
Die Befugniß, Stations-Magen zur Weiterreise über den Punkt 
ziuan zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende 
nur durch ein Privat. Abkommen mil dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen 
bemngeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die 
Aieefgrderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken 
Ls Die Wagenmeister-Gebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden 
dühr. i koer Courier-Wagen auf jeder Station 2½ Sgr 
Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, 
füäindet 9 Erhebung der Wagenmeister-Gebühr nicht statt. 
i- VIII. An Schmiergeld ist zu zahlen 2 ½ Sgr. für jeden Wagen, und 
zwar duch Lan,¾ wenn der Reisende das Material selbst hergiebt 
miergeld in tunr Wt. wenn wirklich geschmirt und 
der Frrt we von der Post g 
2 we X Auf Verlangen der sehemneu /in„ die Posthalter verpflichtet, die 
Wagen zu erleuchten. 
XI Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. kfür jede Stunde 
der reglementsmäßigen Beförderungczeit erhoben. Ueberschießende Minuten 
werden fer eine halbe Stunde gerechnet. 
XII Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung 
verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den übrigen Gebühren 
Cbenslee berichtigt werden. 
Ab un sen, XIII Das eiwaige Chausseegeld, so wie die sonstigen Communications= 
Algze Gom Abgaben werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten 
— Tarifen erhoben. 
— XIV. Das Postillens-Trinkgeld betwägt bei einer Bespannung 
# mit 2 Pferden auf die Meile Sgar., 
mit 3 oder 4 Pferden auf die m Meil 7. 9 
mit mehr Pferden für jeden gesnele auf die Meile ½ 
utgeltlich hergegebene Mehrbespamung dom, * Verechnung 
des gehrusne und Yostillons-Trinkgeldes nicht in Betra 
XVI Extrapost-Reisende, die sich am hnin Beirat e Reise nicht 
über sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tour-Reise 
benuhten Pferden beziehungsweise Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu 
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