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II! Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleich
die zur Befestigung des Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen.
IV Größere, als viersitige Wagen oder Schlilten herzugeben, sind die
Posthaleer nicht verpflichtet. Werden derartige größere Wagen auf Wunsch
Reisenden von den Posthaltern gestellt, so kommt ein Vergütungssatz von
* ½° For. pro Meile zur Erhebung.
Die Befugniß, Stations-Magen zur Weiterreise über den Punkt
ziuan zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende
nur durch ein Privat. Abkommen mil dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen
bemngeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die
Aieefgrderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken
Ls Die Wagenmeister-Gebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden
dühr. i koer Courier-Wagen auf jeder Station 2½ Sgr
Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen,
füäindet 9 Erhebung der Wagenmeister-Gebühr nicht statt.
i- VIII. An Schmiergeld ist zu zahlen 2 ½ Sgr. für jeden Wagen, und
zwar duch Lan,¾ wenn der Reisende das Material selbst hergiebt
miergeld in tunr Wt. wenn wirklich geschmirt und
der Frrt we von der Post g
2 we X Auf Verlangen der sehemneu /in„ die Posthalter verpflichtet, die
Wagen zu erleuchten.
XI Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. kfür jede Stunde
der reglementsmäßigen Beförderungczeit erhoben. Ueberschießende Minuten
werden fer eine halbe Stunde gerechnet.
XII Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung
verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den übrigen Gebühren
Cbenslee berichtigt werden.
Ab un sen, XIII Das eiwaige Chausseegeld, so wie die sonstigen Communications=
Algze Gom Abgaben werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten
— Tarifen erhoben.
— XIV. Das Postillens-Trinkgeld betwägt bei einer Bespannung
# mit 2 Pferden auf die Meile Sgar.,
mit 3 oder 4 Pferden auf die m Meil 7. 9
mit mehr Pferden für jeden gesnele auf die Meile ½
utgeltlich hergegebene Mehrbespamung dom, * Verechnung
des gehrusne und Yostillons-Trinkgeldes nicht in Betra
XVI Extrapost-Reisende, die sich am hnin Beirat e Reise nicht
über sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tour-Reise
benuhten Pferden beziehungsweise Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu
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