fullscreen: Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1884-1913. (8)

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und Schulverband, die bisher bestandene Zutheilung in gerichtlicher und polizeilicher Be- 
ziehung; 
zu 2) den Flächengehalt nach Culturarten, die vorhandenen Markungslasten, insbe- 
sondere die zu unterhaltenden Wege und Brücken, die angrenzenden Markungen, die bisher 
bestandene Zutheilung in gerichtlicher und polizeilicher Beziehung; 
zu 3) den Flächengehalt und die Hauptbestandtheile jedes für sich bestebenden, ein 
Ganzes bilvenden Objekts (Güter, Gebäude, Gewerbe und Realrechte), so wie diejenigen 
eremten Grundstücke, welche für sich kein rechtliches Ganzes bilden, sondern Zubehörden 
einer außerhalb der Gemeindemarkung gelegenen eremten Besitzung sind; 
zu 4) den Umfang, die Art und die etwa bekannte Entstehungsweise und Dauer der 
Befreiung; 
zu 5) den Umfang, die Art und die etwa bekannte Entstehungsweise des Verhältnisses, 
so wie die Größe des Aversalbeitrags, anzugeben. 
Bei den unter Ziff. 1, 2 und 3 gehörigen Besitzungen ist der Grund ihrer seitherigen 
Exemtion (ob sie Staats= oder hofkammerliche Domänen, Standesberrschaften oder Ritter- 
güter oder Theile von solchen seyen) zu bemerken. 
Wenn von den eigene Markungen bildenden Besitzungen (Ziff. 1 und 2) früher schon 
einzelne Stücke losgetrennt wurden, so ist dieß unter näherer Bezeichnung dieser Ge- 
genstände und des Steuerverhältnisses, in welches sie zu einer Gemeinde getreten sind, 
anzugeben. 
Die in die Abtheilungen Ziff. 3, 4 und 5 gehörigen Gegenstände sind nach Markungen 
und Gemeindebezirken geordnet aufzuführen. 
Die unter Ziff. 4 und 5 gehörigen können, wenn sie früher ein Ganzes bildeten und 
auch nach der Zertrennung in gleichen Besteurungs-Verhältnissen geblieben find, nach dem 
ganzen Flächengehalte des vormaligen Complexes unter Bezeichnung des letzteren beschrieben 
werden. 
§S. 3. 
Ueber die bisher von der Amts= und Gemeindebesteurung frei gebliebenen Grundge- 
fälle und sonstigen, in das künftige Gefällkataster gehörigen, nutzbaren Rechte sind, so weit 
fie nicht in Folge der neueren Ablösungsgesetze der gebotenen Ablösung unterliegen, oder, 
wo dieses nicht der Fall ist, von Seite der Berechtigten oder der Verpflichteten zur Ab- 
lösung bereits angemeldet wurden, besondere Verzeichnisse nach Gemeinden in der Weise an-
	        
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