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ten Station befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt
i ihnne, « lllataniBulangcndks Reisenden zwischen diesem und dem Post-
nicht un halter (durd Vermittelung der Post Anstalt) eine Einigung dahin stattgefunden,
— De daß der Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als
· nach dem Umfange der Ladung, se wie nach der Beschaffenheit der Wege und
der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten
der normalmäßigen Veförderungszeit keinen Anspruch machen.
b) Auhalten IV Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so darf d
nterwegt. Yostillon ohne ausdrückliches Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anbauen
Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestatlet, zur Erholung der Pierde ein-
mal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Vierkelstunde dauern. Auf
diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungofrist gerücksichtigt worden,
und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Veförderungszeit
eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Perde
nicht ohne Aussicht lassen.
S. 61.
Postilone. 1 Der Postillon muss - der vorschriftsmäßigen Montur bekleidet und
a) Moniur.
mit dem Hostharn versehen sein.
l nlsdanspannek haben - ihrem Ausweis ein von der obersten
Postbehörde iaftrtegte Abzeichen zu .
3 9 III Bei zweispännigem rs gebührt dem Postillon ein Sitz auf
dem Wagen. Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd
nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk, als Droschken 2c., und wenn der leichte
Wagen elwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der außer einem Reise- oder
Nachtsack und kleineren Neisebedürfnissen lein Gepäck mit sich führt, kann jedoch
7 kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn
der Postillon vom Sattel fahren muß.
IV. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel
ftbren. wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattel.
Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß siets lang
gespannt und vom Saitei gefahren werden, in so fern uicht der Reisende das
Fahren von Bocke verlangt.
c) Tabal VI Der Pestillon darf sich bei der Beförderung nicht erlauben, Tabak
wauchen. zu rauchen. darf auch die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht ansprechen.
Munahme. VII Die Poslillone dürfen, wenn sie vom Bocke fahren, so viel Futter-
i* in einem Beutel milmehmen, alo sie zwischen den Füßen verbergen können.
auchsutter oder andere Gegenstände, die nicht unter die Bezeichuung: Futter-
* oder Hartfutter — aus Hafer oder Roggen besteheud — fallen, sind von
der Mitnahme ausgeschlossen.