Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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VIII —Bei den Extraposten, welche vom Saltel gefahren werden und bei 
welchen sich auf dem Wagen ein Si für den Postillon nicht befindet, ist die 
Mitnahme von Futter jeglicher Art verboten. 
nIX. Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post be- 
den. gegnet, gar nicht, bei sich begegnenden u aber nur mit ausbrũcklicher 
Einwilligung der beiderseitigen Reisenden g 
durch das Wechseln enhie benn muß bei der Fahrt 
wieder -eingeholt werden 
Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf 
die Station bringt. 
4hae XII Extraposten und Couriere müssen sich einander zur Hälfte, anderen 
vosten 2. Gattungen von Posten aber ganz ausweichen. Privat-Fuhrwerk muß den Extra- 
posten und Courieren, gleichwie den äbrigen Posten ausweichen, sobald der 
ostilen das Zeichen mit dem Posthorn gie 
Feorteen ll Der Reisende hat zu bestimmen, 5 . bei der Ankunst auf der Sta- 
oder Gast, tion. teim Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vor- 
gefahren werden soll. Der Postillon muß hierin ohne Widerrede folgen. Den 
Postillonen ist verboten, von den Gastwirthen für das Zubringen von Aesseiden 
ein Trinkgeld anzunehmen. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der 
Vosilen: weint der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
er: hidnas Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der 
Kieisen oder dessen Leute an dem Postillon TMwänigrench verüben, so hat der 
Postillon die Besugniß, sogleich anuspammen. Dasselbe gilt, wenn ver Reisende 
die Pferde durch Schläge antreiben sollte. 
8. 62. 
Beschwerden. 1 So kfern der Extrapost- K. Reisende Anlaß, zur Beschwerde hat, steht 
die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des 
ree (5 52) zu bedienen. 
8. 63. 
Ansauge er, 1 Gegenwärtiges Reglement tritt am 1. Jannar 1868 in Kraft. 
« Berlin, den 11. December 1867. 
Der Kauzler des Norddentschen Bundes. 
Graf von Bismarck., Schönhausen.
	        
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