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VIII —Bei den Extraposten, welche vom Saltel gefahren werden und bei
welchen sich auf dem Wagen ein Si für den Postillon nicht befindet, ist die
Mitnahme von Futter jeglicher Art verboten.
nIX. Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post be-
den. gegnet, gar nicht, bei sich begegnenden u aber nur mit ausbrũcklicher
Einwilligung der beiderseitigen Reisenden g
durch das Wechseln enhie benn muß bei der Fahrt
wieder -eingeholt werden
Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf
die Station bringt.
4hae XII Extraposten und Couriere müssen sich einander zur Hälfte, anderen
vosten 2. Gattungen von Posten aber ganz ausweichen. Privat-Fuhrwerk muß den Extra-
posten und Courieren, gleichwie den äbrigen Posten ausweichen, sobald der
ostilen das Zeichen mit dem Posthorn gie
Feorteen ll Der Reisende hat zu bestimmen, 5 . bei der Ankunst auf der Sta-
oder Gast, tion. teim Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vor-
gefahren werden soll. Der Postillon muß hierin ohne Widerrede folgen. Den
Postillonen ist verboten, von den Gastwirthen für das Zubringen von Aesseiden
ein Trinkgeld anzunehmen. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der
Vosilen: weint der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
er: hidnas Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der
Kieisen oder dessen Leute an dem Postillon TMwänigrench verüben, so hat der
Postillon die Besugniß, sogleich anuspammen. Dasselbe gilt, wenn ver Reisende
die Pferde durch Schläge antreiben sollte.
8. 62.
Beschwerden. 1 So kfern der Extrapost- K. Reisende Anlaß, zur Beschwerde hat, steht
die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des
ree (5 52) zu bedienen.
8. 63.
Ansauge er, 1 Gegenwärtiges Reglement tritt am 1. Jannar 1868 in Kraft.
« Berlin, den 11. December 1867.
Der Kauzler des Norddentschen Bundes.
Graf von Bismarck., Schönhausen.